De facto ist die begrenzte Kapazität des Gesundheitssystems aber eben die Grundlage, auf denen eine ganze Reihe von Grundrechtseinschränkungen basieren: 2G, 3G, Kontaktbeschränkungen etc. pp.
Achtung: Hier wurden relative Einschränkungen vorgenommen, nicht aber ein Grundrecht absolut eingeschränkt.
Grundsätzlich oblag es der Entscheidung eines jeden selbst, z.B. eine Maske zu Tragen, einen Test vorzunehmen oder sich in wechselnden Personenkreisen weiterhin zu treffen. Dir wurde NICHT untersagt, dich ÜBERHAUPT mit Dritten zu treffen o.ä.
Wenn dir und sei es auch "nur" durch einen Stich einer Spritze körperfremde Substanzen beigeführt werden, ist das ein absoluter, irreversibler Bruch deiner Unversehrtheit.
Daher, wenn eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems (aufgrund der beschränkten Kapazität) diese Grundrechtseinschränkungen legitemieren, warum dann nicht auch eine Impfpflicht? Vor allem wenn diese dafür sorgt, dass eben die anderen Grundrechtseinschränkungen fallen können.
Es geht mir ausdrücklich nicht um die Frage, ob einer Impfpflicht an sich legitim ist. Mir geht es AUSSSCHLIESSLICH um die Frage, ob sich hier eine Altergrenze als verfassungskonform darstellt. Das ist aus meiner Sicht, wie oben dargestellt, nicht der Fall.
ich sehe das tatsächlich anders. Sie ist nicht willkürlich, wenn eben mittels Modellrechnungen dargelegt wird, wo die Impfpflicht beginnen muss, um das Risiko einer Überlastung ausreichend zu reduzieren. Klar, da wird es eine sehr große Unsicherheit geben, aber es ist eben nicht willkürlich.
Dann beantworte bitte folgende zwei Fragen:
Warum nicht die Abgrenzung anhand anderer, ebenso zutreffender, objektiver Faktoren?
Warum die Grenze bei 49/50 und nicht bei 48/49?
Und dann flankierst du das durch die Frage, ob es das mildeste Mittel zur Erreichung deines Zieles ist. Gibt es nämlich ein milderes, d.h. weniger bzw. gar nicht in die Grundrechte des einzelnen eingreifende Maßnahme, dann ist diese zwingend zu wählen.
Du wirst nicht konkret darlegen können, dass es einen signifikanten(!), einen Grundrechtseingriff legitimierenden, Unterschied zwischen 48, 49 und 50 Jahren gibt. Zumal selbst das RKI die Analysen nur Altergruppen(!) führt.
Da du dies aber nicht belegen kannst, ist die Wahl natürlich willkürlich.
weil es in der Praxis kaum umsetzbar ist
Das ist kein Argument für die Einschränkung eines Grundrechts.
Ergebnis? Wohl eher private Auffassung. Und ja, natürlich wird es Winkeladvokaten geben, die versuchen so zu argumentieren. Vieles in Regeln und Gesetzen ist auf Erfahrungswerten und Kompromissen aufgebaut, so auch das Alter der Volljährigkeit selbst. Und das ist auch alles nicht in Stein gemeißelt und kann immer wieder neu bewertet und geändert werden.
Das ist ein "Argument"; dass wir auch schon beim großen Lauschangriff, der Vorratsdatenspeicherung, der Rasterfahndung und anderen Dingen gehört haben. Immer geht es darum, dass irgendwelche "Erfahrungswerte" Grundrechtseingriffe legitimieren sollen. Und jedes mal hat das BVerfG jene Vorhaben - zu recht - kassiert.
Ich möchte noch mal wiederholen: Es geht mir NICHT, um die Frage der Möglichkeit einer allgemeinen Impfflicht, sondern "nur" um die Frage des Abgrenzungskriteriums. Und hier stellt sich das Alter als vollkommen ungeeignet, eine Grenze als Willkürlich und somit als Grundlage für einen verfassungsrechtlich einschränkenden Eingriff unangemessen dar.
Selbst die rechtliche Arbeit mit konkurierenden Grundrechten kennt natürlich den "Kompromiss", also die Abwägung zwischen den Grundrechten einzelner Beteiligter. Daher komme ich auch zu dem Ergebnis, dass eine Impfpflicht an sich grundsätzlich denkbar ist, da der Grundrechtsschutz des einzelnen auf körperliche Unversehrtheit eventuell gegenüber dem Kollektivinteresse auf das Recht der "allgemeinen Volkswohls" zurücktreten kann. Warum das aber bei einem Menschen mit 50, nicht aber bei einem mit 49 der Fall sein soll, das ist nicht belegbar, um daraus individuell eine Einschränkung ableiten zu können.
Hingegen Menschen, egal welcher bzw. ob überhaupt einer politischen Richtung zugehörig, mittels "Winkeladvokaten" ihre verfassungsmäßigen Rechte prüfen und ggf. durchsetzen zu lassen... Nun, das zeugt schon von einem sehr eigenen Grundrechts"verständnis".
Aber das ist das Problem, aber auch das Schöne an an den Grundrechten: Sie gelten nun mal nicht nur zu Schönwettetr-Zeiten, sondern auch, wenn es mal hart kommt. Denn auch dann sollen sie einen verlässlichen Rahmen schaffen. Freu dich, wenn du evtl. mal derjenige bist, der sich darauf berufen willst, auch wenn deine Ethnie, Sexualität, Altergruppe oder was auch immer gerade betroffen ist.
So steht ja eine Wahlrechtsreform immer wieder im Raum, bzw. darf bei Landtagswahlen ja schon mit 16 und nicht wie früher mit 18 gewählt werden. Wenn man erst einen Tag nach der Wahl 18 wird? Tja, Pech gehabt.
Achtung, du wirfst mehrere Aspekte durcheinander: Das Grundgesetz regelt das Wahlrecht für Bundestagswahlen (Art. 38 GG). Das hat mit Landtagswahlen überhaupt nichts zu tun, da hier die Regelungskompetenz des Bundes überhaupt nicht gegeben ist. Der Bund kann hier nicht mal eine andere Regelung schaffen, da es Landesangelegenheit ist.
Der Punkt geht also ins Leere. Oder wie du sagt: Tja, Pech gehabt.
Stichwort: Konkurrierende Gesetzgebung. Da kann der Bund, sagen wir, einfach nur "Bitte, bitte" sagen, sofern die Länder nicht Regelungskompetenz an ihn übertragen. Anderes schönes Beispiel dafür: Bildung. Warum glaubst du denn, regelt der Bund nicht "einfach so" alle Bildungsangelegenheiten und schafft ein einheitliches Schulsystem. Weil er es, ebenso wenig wie die Vorgabe des Wahlalters auf Landesebene, nicht darf.
Und noch was: Eine Grundrechtseinschränkung ist eine Belastung der eigenen Rechte. Mit einer Gewähr von zusätzlichen Rechten (z.B. einem früheren Wahlrecht), wäre der Vergleich daher auch materiell unsinnig.
Zum Bundespräsidenten darf man erst mit 40 gewählt werden. Wenn der Wunschkandidat 39 ist, dann muss er halt bis zum nächsten mal warten.
Oh, dazu gibt es ganz wunderbare Diskussionen in der juristischen Welt. Und es gibt wahrscheinlich sogar eine Mehrheit, die die Grenze nicht für haltbar ansehen. Nur "bereinigt" sich das Grundgesetz eben nicht von selbst. Ebenso, wie andere Passagen etc., eben nicht "von alleine" korrigiert wurden, als man festgestellt hat, dass das so nicht (mehr) geht. Auch hier bedarf es eines neuen Gesetzes zur Änderung des GG.
Du kannst aber, sofern betroffen, jederzeit losziehen und das vor dem BVerfG prüfen lassen. Vorraussetzung: Du wirst dich mindestens erst mal vorschlagen lassen müssen und deine Ablehnung des Wahlvorschlags in den Händen halten müssen, damit du betroffen bist.
Aber es gibt sehr gute Chancen, dass du das Verfahren durchbekommst.
Eignet sich also jetzt auch nicht als Argument für dich.
Wo ist die Begründung, dass man in Ortschaften max. 30 km/h fahren darf und nicht 29 oder 31?
Oder Promillegrenzen. Oder Nachtruhe ab 22:00 Uhr. Und so weiter und so fort. Für keines dieser Beispiele gibt es einen Wert der sich exakt begründen lässt oder der "wahr" ist.
Es gibt ein absolutes Grundrecht hinsichtlich deiner körperlichen Versehrtheit. Oder deiner Berufsausübung. Oder deiner Religionsausübung. Wenn du mir kurz zeigst, wo ich genau den Artikel finde, der dir das Grundrecht gibt, mit beliebiger Geschwindigkeit durch die Stadt zu fahren... Ich weiß, in Auto-Deutschland sehen wir das manchmal etwas anders.