daveinitiv schrieb:Aber USA und Nicaragua. Was wieder einige Leute nicht als Krieg ansehen werden. Aber 1975 wurde in Nicaragua das erste McDonalds Restaurant eröffnet. Unter Reagan intervenierten die USA in den 1980ern militärisch in Nicaragua und wurden sogar vom Internationalen Gerichtshof in Den Haag zu einer Zahlung von 2,4 Milliarden US-Dollar verurteilt.
leif_ben schrieb:Da hat die Golden Arch Group wohl gepennt. :-D
Dank fürs Recherchieren, Dave (ich geh jetzt mal davon aus, dass du das nicht aus dem Kopf wusstest ...).
pete schrieb:Es gibt keinen Unterschied, außer lokalen Anpassungen der Sättigungsbeilagen (warum wohl gibt es bei McDnlds nie Schwein im Klops-Angebot. Hmmmm?)
pete schrieb:(warum wohl gibt es bei McDnlds nie Schwein im Klops-Angebot. Hmmmm?)
Gegen die Leute, die gewisse multinationale Konzerne gerne ein klein wenig enteignet hätten und erst ab 79 etwas "überraschend" an der Macht waren...daveinitiv schrieb:Aber USA und Nicaragua. Was wieder einige Leute nicht als Krieg ansehen werden. Aber 1975 wurde in Nicaragua das erste McDonalds Restaurant eröffnet. Unter Reagan intervenierten die USA in den 1980ern militärisch in Nicaragua...
Gerne doch.pete schrieb:Nicht vergessen, diesen Beitrag werden wir bei Bedarf immer wieder ausgraben!
Rastafari schrieb:Gegen die Leute, die gewisse multinationale Konzerne gerne ein klein wenig enteignet hätten und erst ab 79 etwas "überraschend" an der Macht waren...
...merkst du was?
Moment und guten Morgen!daveinitiv schrieb:Und um jetzt vorzubeugen, dass du nur auf meine Anmerkung zu deinem Diskussionstil Bezug nimmst, bring erst ein Gegenargument zu dem Krieg Amerika gegen Nicaragua.
daveinitiv schrieb:Kann ich mir gar nicht vorstellen. Vielleicht, dass manche Richter bei Entscheidungen, bei dem sie das (für sie zweifelhafte) Gesetz auch prüfen lassen würden, das Verfahren aussetzen, aber bestimmt nicht eine Generalaussetzung.
Im § 16 steht:
Irrtum über Tatumstände
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
Wo du da siehst, dass Unwissenheit vor Strafe schützt, würde ich gerne erläutert bekommen.
Was du wohl meinst ist § 17, aber auch der greift in diesem Fall nicht.
Frantic schrieb:Wo siehst du denn im §16 keinen Rechtfertigungsgrund zum Thema Unwissenheit?
"Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt ..." ist doch wohl eindeutig. Wer nicht weiß, dass das Kopieren einer CD, DVD oder was auch immer in einem speziellen Fall verboten ist, handelt ohne Vorsatz sondern nur mit Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit ist aber nur strafbar, wenn das Gesetz es konkret angibt. Hab jetzt kein Urhebergesetz hier aber ich bezweifele das es für fahrlässiges, illegales Kopieren einen Tatbestand gibt. Das Ganze nennt sich auch Tatbestandsirrtum.
Der §17 würde auch gehen, ist aber etwas strenger formuliert, da es auf die Einsicht des Täters abzielt, d.h. man weiß, das es illegal ist, sieht es aber nicht ein. Außerdem muss man den Irrtum "nicht vermeiden können".
Denn dieser ist, ohne zusätzliche Klarstellung, dass es praktisch unmöglich ist, das nicht zu wissen (zumindest würde das kein deutsches Gericht durchgehen lassen), sehr irreführend (für die Leute hier, die sich nicht auskennen) und deswegen gefährlich! (Man könnte jetzt natürlich den Ackermann-Prozess als Paradebeispiel für einen beachtlichen Verbotsirrtum anführen, aber ob das die nächsten Instanzen durchhält, wage ich zu bezweifeln...)Wer nicht weiß, dass das Kopieren einer CD, DVD oder was auch immer in einem speziellen Fall verboten ist, handelt ohne Vorsatz sondern nur mit Fahrlässigkeit.
Deshalb hab ich "speziell" hingeschrieben. Sicher weiß jeder das eine 1:1 Kopie von urheberrechtlich geschützen CDs, DVDs oder was auch immer nicht legal ist. Es ging mir um den Graubereich von wegen Internetstreams aufzeichnen, DVDs von aus dem Fernsehen aufgenommen Serien erstellen usw.zause schrieb:Mein eindeutiges NEIN bezog sich vor allem auf diesen deinen Satz
was ist dran Graubereich? Die Aufnahme von Fernsehsendungen ist ganz klar erlaubt. Auch ist es erlaubt diese statt auf einer VHS-Kassette auf einer DVD zu speichern. Was man natürlich nicht darf, ist diese DVD zu verkaufen.Frantic schrieb:DVDs von aus dem Fernsehen aufgenommen Serien erstellen usw.
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