Aus welchem Teil des UrhRG leitest du das denn ab?
"Die §§ 69a-69g UrheberG sind Sonderregelungen für das Computerprogramm als Sprachwerk im Sinne des § 2 UrheberG.
Im übrigen Urheberrecht gilt für Computerprogramme die Besonderheit, dass diese auch für eigene und private Zwecke nicht bearbeitet werden dürfen. Bereits schon die Bearbeitung ohne die Absicht, diese einer Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist rechtswidrig. Der Begriff Computerprogramm ist weitgefasst und wird nicht konkret definiert, da anderenfalls den sich steten Wandel des Computerzeitalters nicht Rechnung getragen werden könnte. Geschützt durch § 69a UrheberG werden sämtliche, die Multimedia steuernde Software wie Datenbanken, im Zusammenhang mit Datenbanken die RETRIEVAL-Software sowie die geschlossenen Online-Dienste T-Online, Compuserve oder AOL steuernde Computer-Software. Im Bereich des Internets sind Computerprogramme die Browser, d.h. die zum Betrachten von Daten dienenden Benutzeroberflächen, die Search-Engines, die der Suchmaschine nach Daten im Internet dienen, oder die e-mail Software (elektronische Post, Software-Agenten, knowbots), die im Netz eigenständige Aufgaben erfüllen wie z.B. Nachrichten oder sonstige Dokumente sammeln, selbständige Links aktivieren, überprüfen und Suchergebnisse auswerten, die Router-Software, d.h. Software, die den Versand von Daten im Internet steuert, die digitalen Münzen wie e-cash und cyber-cash zugrundeliegende Software, IRC-Software, die das Chatten im Internet ermöglichen, also die Kommunikation der Teilnehmer in Echtheit durch Textaustausch, BWS-Software, Bulletin-board-System zum up- und downloaden von Dateien, oder push- und pull-technology-Software, die das dauerhafte, automatische Zusenden von Informationen nach vorheriger, einmaliger Anforderung ermöglicht. Ebenso HTML-Programmierung ist als Computerprogramm anzusehen, weil die logische Struktur des Internet-Dokuments durch bestimmte Befehle, z.B. einer Website definiert, d.h. bestimmten Befehlen die Anordnung und das Format der Bestandteile der Seite, vorgegeben wird. Hier muß die Programmiersprache selbst auch als Computerprogramm angesehen werden. Geschützt wir nicht nur die Maske als Ausdrucksform eines Computerprogrammes, sondern auch Bildschirm-Displays, und die Website als solche, d.h. die directory-Menüs, die Datenbank selbst, ja sogar Texte, Grafiken, Fotografien, vergleiche insoweit Koch GRUR 1997, 417, 418 ff."
Nutzungsrecht:
"Infolge der Tatsache, dass das Nutzungsrecht des Urhebers das Kernstück enthält und hiermit merkantile Werte verbunden sind, wird die Nutzung entsprechend dem merkantilen Wert in verschiedene Arten untergliedert.
Eine Aufgliederung könnte beispielsweise sein:
Nutzungsrechte
Die eingeräumten Nutzungsrechte werden in einfache, ausschließliche, alleinige Nutzungsrechte aufgeteilt. Ebenfalls können Sie zeitlich und räumlich befristet werden.
Paranthese einfaches Nutzungsrecht
Die Einräumung des einfachen Nutzungsrechtes bedeutet lediglich, dass der Nutzungsnehmer berechtigt ist, das entsprechende Werk zu vervielfältigen, verbreiten usw., ohne jedoch den Urheber oder andere Nutzungsberechtigte ausschließen zu können.
Ausschließliches Nutzungsrecht
Das ausschließliche oder auch exklusive Nutzungsrecht bedeutet, dass der Lizenznehmer oder Nutzungsberechtigte das Recht zur Nutzung ausschließlich erhält, d.h. dass neben ihm und dem Urheber keine dritte Person berechtigt ist, das Werk zu nutzen.
Alleiniges Nutzungsrecht
Von einem alleinigen Nutzungsrecht spricht man, wenn der Nutzungsberechtigte die Nutzungsrechte allein, d.h. auch unter Ausschuß des Urhebers nutzen darf.
Zeitliche Begrenzung
Nutzungsrechte können zeitlich auf einen bestimmten Zeitraum, konkret auf fünf Jahre, oder abstrakt die Dauer der Schutzrecht begrenzt werden. Sie sind dann nur außerordentlich kündbar.
Unzeitlich unbefristete Nutzungsverträge können jederzeit mit einem einmonatigen bis sechsmonatigen Kündigungsrecht ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Ob eine ein- oder sechsmonatiges Kündigungsfrist einzuräumen ist, hängt von dem Inhalt des Vertrages ab. Muß man davon ausgehen, dass der Nutzungsberechtigte sich wirtschaftlich auf die Nutzung einstellt, wird man eine längere Kündigungsfrist einräumen müssen als wenn dies nicht der Fall ist.
Räumliche Begrenzung
Nutzungsrechte können räumlich territorial begrenzt werden, etwa Bundesland xy oder national oder aber deutschsprachiger Raum usw. Darüber hinaus ist auch die weltweite Einräumung, d.h. räumlich unbegrenzte Einräumung von Nutzungsrechten möglich."
Und noch ein
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Noch Fragen!?