ibox schrieb:ok kein problem hier
Ich hab noch eine Antwort in einem Anwaltsforum bekommen:
Gegen den Mahnbescheid sofort Einspruch einlegen! Dieser ist bereits aus formalen Gründen nicht zulässig, da er von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung, hier der Auslieferung des Notebooks, abhängt.Siehe: http://www.sadaba.de/GSBT_ZPO_0688_0703.html#Pa_688
Gruss
ibox
Also ich bin kein Freund davon, immer gleich mit dem Anwalt zu drohen, das ist gerade bei ebay-Geschäften echt zur Plage geworden..holger schrieb:Ich werde den geforderten Betrag auf keinen Fall bezahlen, falls sie weiterhin auf die Zahlung von XXXX,XX Eur. bestehen werde ich den Fall an meinen Anwalt weiterleiten.
MfG XXXX"
(oder so)
ibox schrieb:[...]Ich habe vor ca 1 1/2 Monaten mir ein Powerbook in ebay ersteigert für 1217 Euros.[...]
Ich trotzdem Gerät beim Applestore gekauft und zwischenzeitlich schon wieder zurückgegeben da ich doch auf die intel macs warten werde. Und von den Moneten habe ich meine Schulgebühren gezahlt die noch kurzfristig und unerwartet auch noch ins Haus flatterten.[...]
Kann das ding nicht Zahlen!!!! [...]
.holger schrieb:so wie der Verkäufer da bei ebay auftritt sieht das nicht nach "Hobby" aus sondern nach Gewerbe, dann kommste da locker raus (über das 14tägige Widerrufsrecht) ich denke ein Gerichtsverfahren wird der/die Verkäufer/in nicht riskieren können, da sie das vermutlich schwarz betreibt, denn ein angemeldetes Gewerbe scheint sie ja nciht zu haben, denn sonst wüsste sie von dem Widerrufsrecht.
ich muss zugeben am Anfang dachte ich es sieht schlecht für dich aus, aber so wie das jetzt aussieht hat sich das Blatt denke ich zum positiven für dich gewendet.
ok sorry! Ich versuch mich zu bessern!flowbike schrieb:Hey Du, häng hier mal nicht so den Oberlehrer raus, ok ?
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1. hasse ich es, wenn man mich auf mein Alter aufmerksahm macht!electribus schrieb:goldrichtig. 15 jahre und schon die nutte des staates.
flowbike schrieb:Also ich bin kein Freund davon, immer gleich mit dem Anwalt zu drohen, das ist gerade bei ebay-Geschäften echt zur Plage geworden.
.Angaben des Verkäufers zur Rücknahme:
Rücknahme - Weitere Angaben: Sie erkennen mit Ihrem Gebot an, dass es sich hierbei um einen Privatverkauf handelt, damit jegliche Gewährleistung und auch eine Rücknahme ausgeschlossen ist.
risiko90 schrieb:2. bin ich eine "Nutte" des Staates weil ich Wirtschaft/Rechts-Schüler bin!
§ 15 schrieb:Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. 2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. 3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
Unternehmereigenschaft liegt vor, wenn ein Verkäufer wiederholt gleichartige Waren anbiete und sich dabei als Powerseller bezeichnet
und meines bezieht sich auf Schweizer Gesetze :-Dmathilda schrieb:An dieser Stelle moechte ich einmal anmerken, dass ich nicht viel Ahnung von Rechtsstreitigkeiten habe. Meine Antworten beruhen nur auf meinem Rechtsbewusstsein, das sich nicht 100%ig mit dem aktuell geltendem Recht deckt.
Also behandle bitte meine Tipps und Aussagen als Mutmassungen, nicht als Handlungsanweisungen.
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