[...] Du kannst also nicht alles wegleugnen, sondern musst auch beweisen dass es eben nicht so war wie vom Kläger behauptet.
D'acord. Weil ja eben das Gericht bei Antragstellung die Beweise des Klägers schon geprüft hat. Daher ist die Behauptung ja keine reine Behauptung mehr. Sonst hätte ja ein Geschädigter keine Möglichkeit zu klagen.
Aber nehmen wir jetzt an du erweiterst dein Recht auf Privatkopie derart, dass du jedem in deiner Firma, all deinen Freunden und vielleicht sogar Fremden eine Kopie deiner Original CD anbietest, und auch jedem dieser Leute die CD kopierst. Wenn wir davon ausgehen dass der Rechteinhaber dieses Verhalten bemerkt, dann könnte er seinen Antrag schon auf die Tatsache deiner Handlung stützen (ggf. durch Zuziehung eines Zeugen).
Richtig. Dann hätte ich mich aber auch rechtswidrig verhalten. Nur kann der Rechteinhaber das auch nicht nur einfach so behaupten. Er braucht einen Beweis (siehe Zeugen).
Wenn du das nicht tust, dann wirst du mit ziemlicher Sicherheit auch niemals Post vom Anwalt oder gar vom Gericht erhalten, da es schlicht niemand bemerkt oder du überhaupt nicht im Unrecht bist.
Richtig. Nicht im Unrecht zu sein schützt. Und das meinte ich, der Absatz mit der "Beweislastumkehr" suggeriert(e), dass jeder eine haltlose Beschuldigung aufstellen kann und zivilrechtlich geltend machen kann wenn DU als Prozessgegner nicht BEWEISEN kannst, unschuldig zu sein. Und das ist eben nicht so. Der Kläger muss Beweise für deine mögliche Schuld bei Antragstellung liefern.
[...]Die zu extensive Auslegung der "Privatkopie" im Rahmen der persönlichen Weitergabe wird aber wohl auch selten Grund oder Anlass eines Verfahrens sein, da stimm ich dir ebenfalls zu. Vielmehr handelte es sich in der Vergangenheit um begangene Urheberrechtsverletzungen im Internet, also wenn zB jemand die "Privatkopie" so verstünde, als dürfe er seine CD mit Millionen von Internetnutzern teilen.
Da auf jeden Fall. Aber da kann man auch Strafantrag stellen.
Aber grundsätzlich denke ich schon, dass man jemanden, selbst mit ausschließlicher physischer Weitergabe, juristisch einen Strick drehen kann.
Ja, kann man. Wird aber schwer, wenn er nicht gerade wie nachts die "Chinesen" in den Bars die Illegalkopien aus der Plastiktüte _verkauft_.
Keineswegs, das ist gängige Judikatur und nicht meine eigene Meinung. Zur Tragweite: Der BGH ist das höchste ordentliche Gericht in Deutschland. Die Unterinstanzen folgen diesen Urteilen des BGH, daher ist das schon relevant. (Man kann davon ausgehen, dass die Unterinstanzen die selbe Entscheidung fällen, wie der BGH in einem ähnlichgelagertem Fall). Der BGH hat in der angesprochenen Entscheidung festgelegt, dass die Beweislast in Urheberrechtsfällen hinsichtlich den Beklagten entlastenden Umstände, nunmal beim Beklagten selbst liegt, wenn er behauptet im Recht zu sein.
Ich bin da ganz bei dir. WENN es zu einer erfolgreichen Anklage kommt, braucht der Beklagte Beweise, dass sein Handlen entweder nicht so war wie dargestellt und von den Beweisen des Klägers gestützt ODER dass er die Handlung auf Basis einer anderen Grundlage begangen hat, oder, oder, oder. (Der Anwalt deinre Wahl wird dich beraten :.)
NUR eben die Brisanz sehe ich nicht explizit und schon gar nicht beim UrhG weil das in einem Zivilprozess immer so ist. Ein Zivilprozess ist ein Austausch von Argumenten und Beweisen vor einem Richter, der dann die Darstellungen vergleicht und die Fakten gegeneinander abwägt um im Sinne des Gesetzes ein Urteil zu fällen.
Übrigens: Will man einen Strafprozess erfolgreich überstehen ist man auch gut beraten, für sich entlastende Argumente, Zeugen oder Beweise bereit zu stellen. Wiewohl die Staatsanwaltschaft die Schuld zwar beweisen muss ist man schlecht beraten alle Beweise der Staatsanwaltschaft mit "ich war es nicht" abschmettern zu wollen. Hat ein Zeuge beispielsweise einen Mord beobachtet sollte man ein Alibi haben ODER den Zeugen in Bezug auf seine Glaubwürdigkeit "zerlegen" können. Ohne Gegenargumente sieht man auch hier in die Röhre.
Ich hoffe, es wurde klar, worauf ich angesprungen bin: Es klang (für mich zumindest) so, als wolltest du mit deinem Zitat sagen: "Wird man wegen UrhG-Verletzung zivilrechtlich verklagt muss man seine Unschuld gegen jede auch noch so haltlose Behauptung beweisen, wie in einem Hexenprozess im Mittelalter." Und das wollte ich hier für die Mitleser (und zwischen uns) klar stellen, dass das _so_ nicht interpretiert werden kann.
Solltest du das ohnehin nicht ausgedrückt haben wollen ist es auch gut. Dann haben wir uns halt nur breiter ausgetauscht, war auch mal schön. ;.)
Sorry, mea culpa. Habs mal abgeändert.
Danke!
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