@BlueGerbil: Wenn du der Einzige bist bewaffnet ist, dann wird es aber äusserst schwer die Notwehr zu rechtfertigen.
Das ist totaler Unsinn.
Der Fall vor kurzem, wo der Rentner in Notwehr einen jugendlichen Räuber von hinten in den Rücken erschossen hat, viel auch unter Notwehr. Und hier ging es nicht einmal vor Gericht, die Staatsanwaltschaft hat entschieden, nicht einmal Anklage zu erheben.
Und, mit deiner Argumentation müsste sich eine Frau gegen eine unbewaffneten Vergewaltiger nicht mit einem Messer wehren dürfen bzw. sich vergewaltigen lassen, weil sie ihn ja verletzten könnte.
Es ist keinerlei Hinweis darauf zu finden welches ein "allgemein anerkannter Zweck" ist. (...)
Dies bringt mich zur zweiten Frage. Wie hast Du das Einhandmesser dabei wenn es nicht zugriffsbereit ist?
zu a) Korrekt, das ist ein Gummiparagraph. Und wenn ich äußer "zum Brotschneiden", dann ist das auch in Ordnung.
zu b) Im Rucksack & im Etui. Da ich hier mehrere Handgriffe brauche, ist das als nicht zugriffsbereit zu betrachten. Eine Pistole die transportiert wird, wird auch in einem verschlossenen (ver-, nicht ab-) Koffer als nicht-zugriffsbereit betrachtet.
Dein Denkfehler ist, dass auch in der Notwehr die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss. Und einen Dieb niederzustechen oder einen Messerschwinger zu erschießen, ist nicht verhältnismäßig.
Lies Dir mal
diesen Artikel durch. Kurzzusammenfassung: Person A attackiert Person C mit den Fäusten, will dann auch Person B attackieren, B zieht ein
Neck-Knife und sticht A in den Hals. B ist jetzt wegen Totschlags angeklagt — weil er eine potentiell tödliche Tat begangen hat. Und glaub mal nicht, dass Du immer in der Lage sein wirst, nur so zuzustechen, dass Du ihn schwer verletzt, unter Todesangst stichst Du nur noch zu, bis der andere sich nicht mehr bewegt.
zu Abschnitt a)
Nein, das ist Unsinn. Die Verhältnismäßigkeit muss NICHT geprüft werden. Das ist Unsinn. Wie oben erwähnt, der Rentner in Sittensen der einen Jugendlichen Räuber von hinten in den Rücken geschossen hat. Das galt noch als Notwehr (zu Recht!)
Wie ebenfalls erwähnt, müsste sich sonst eine Frau vergewaltigen lassen, wenn sie sich nur durch eine letale Abwehrhandlung wehren kann, weil ihre sexuelle Selbstbestimmung geringwertiger als das Leben des Angreifers ist.
Und, so ist es nämlich nicht. Daher kommen wir auch zu
Abschnitt b)
Das urteil ist in der Tat höchst umstritten, und wurde in der Berufungsverhandlung auch zum Teil kassiert.
Allerdings war auch das Verhalten des Sven G. falsch:
G. war vielmehr in seine Wohnung geflüchtet, wo er Messer und einen Baseballschläger bereit gelegt hatte, um gegen einen Angriff der Jugendlichen gewappnet zu sein.
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/prozess-in-muenchen-opfer-oder-taeter-1.363639-2
Sinnigerweise hätte er hier am Ort verbleiben und sofort Polizei und Notarzt rufen müssen.
Daher gibt es auch andere Beispiele:
http://www.staatsanwaltschaften.nie...igation_id=22945&article_id=98045&_psmand=165
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Grundsätzlich gilt: Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen & man muss sich nicht unnötig in Gefahr begeben.
Man darf sich durchaus gegen einen nur mit Fäusten bewaffneten Angreifer mit einer letalen Abwehrhandlung verteidigen, wenn die Alternative darin bestände, dass man sich z.B. auf einen Faustkampf einlässt, da hier man selber zu Schaden kommen könnte. Um das muss man nicht hinnehmen.