Ich kann MacEvangelist in nahezu jedem Punkt nur Recht geben! Aber um das Ganze mal mit etwas Substanz zu füllen, hier ein paar Paragrafen aus dem "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)", auch "Urhg" genannt.
Als Erstes muss man prüfen, um was für eine Art Veränderung des Werkes es sich handelt. Handelt es sich bei einem verschlossenen Dateisystem, welches durch den Jailbrake geöffnet wird, um eine "technische Schutzmaßnahme" oder nicht?
Im Sinne des Gesetzes (§ 95a und § 108 Urhg) ist eine technische (Schutz-)Maßnahme dazu da, um einer nicht erlaubten Vervielfältigung entgegenzuwirken. Davon kann bei dem verschlossenen Dateisystem nicht die Rede sein, da es nicht deshalb verschlossen ist, um eine Vervielfältigung zu verhindern. Aber selbst WENN, dann ist die Veränderung NICHT strafbar, solange sie "ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen" erfolgen (§ 108b Absatz 2b Urhg)
Wenn ein Jailbrake also kein Verstoß gegen § 95 und § 108 darstellt, dann vielleicht gegen § 39 Urhg: Änderungen des Werkes
In § 39 Absatz 2 heißt es: "Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig."
Die Frage ist also: Liegt überhaupt eine Veränderung des Werkes vor, und wenn ja, kann der Urheber seine Einwilligung in die Veränderung versagen, oder nicht:
Man könnte als Nutzer der Software folgendermaßen argumentieren: Veränderungen innerhalb der Software sind schon durch Customizing grundsätzlich möglich und gewollt, wie z.B. durch das Verändern von Einstellungen, wodurch vorhandener Programmcode aktiviert oder deaktiviert wird. Dies kann KEIN Verstoß gegen das Urhg sein. Das Dateisystem ist bereits vorhandener Bestandteil der Software, wenn auch verschlossen, also deaktiviert. Es wird beim Jailbrake durch Customizing geöffnet und zur Nutzung freigegeben. Am eigentlichen Programmcode wird also nichts verändert, stattdessen wird lediglich neuer Code hinzugefügt und vorhandener Programmcode deaktiviert. Hinzufügen von neuem Code, sowie das Deaktivieren von vorhandenem Code stellt keine unerlaubte Veränderung der Software dar und unterliegt auch nicht der Zustimmung des Urhebers, da es Sinn und Zweck eines Betriebssystems ist, den Betrieb von weiterer zusätzlicher Software zu ermöglichen. Ein Jailbrake ist also Customizing, wofür eine Einwilligung des Urhebers nach Treu und Glauben nicht notwendig ist.
Treu und Glauben: nach § 226 BGB ist nur solches Handeln unzulässig, das dazu dient, dem anderen zu schaden.
Des weiteren ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht KEIN Offizialdelikt, sondern ein Antragsdelikt. Das heißt, eine Staatsanwaltschaft würde von alleine niemals tätig werden, selbst dann nicht, wenn sie von Veränderungen an der Software Kenntnis erlangt. Stattdessen muss der Urheber jeden einzelnen Fall zur Anzeige bringen und nachweisen können, dass
1) eine unzulässige Veränderung stattgefunden hat und
2) dass durch die Veränderung ein Schaden entstanden ist, welcher Art auch immer.
Ohne diese Voraussetzungen wird dem Antrag auf Strafverfolgung gar nicht erst stattgegeben. Beides kann der Urheber nicht nachweisen, von daher wird es auch keine Anklage geben.
Dies ist meine persönliche Rechtsauffassung und Ergebnis persönlicher Erfahrungen.