Moin!
Ok, etwas differenzierter:
Zunächst mal ist zu unterscheiden zwischen der Frage, mit dem Apple (oder wer auch immer) einen Vertrag geschlossen hat.
Handelt es sich um einen Verbraucher, ist davon auszugehen, dass man sich auf einen Bruttopreis verständigt hat. Hier kann grundsätzlich keine Preisanpassung nach oben hin vorgenommen werden ohne ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen. Grundsätzlich daher, da es durchaus möglich ist, kleine Änderungen, z.B. aufgrund steuerlicher Änderungen, direkt ohne Sonderkündigungsrecht an den Verbraucher weiter zu geben (man siehe z.B. Verträge im Bereich der Stromversorgung).
Eine Preisreduktion kann natürlich einfach durchgegeben werden, da sie keine Belastung für den Vertragspartner darstellt. Ob es hier tatsächlich zu einer Situation kommen könnte, in der man diese Reduzierung anfechten könnte - sehe ich spontan nicht, zudem auch kein Szenario das mir lebensrealistisch erscheint, habe aber auch gerade keine Lust in die Kommentierung zu gucken, ob das nicht doch schon dröfundsiebzig mal durchgefochten wurde.
Wurde der Vertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen, ist die Situation anders, da hier regelmäßig Nettopreise vereinbart werden. Natürlich könnten auch Unternehmen untereinander Bruttopreise vereinbaren, da die USt. aber regelmäßig nur einen durchlaufenden Posten darstellt (sofern halt vorsteuerabzugsberechtigt etc.), ist das eher unwahrscheinlich. In diesem Fall kann Apple den Nettopreis nicht anpassen - würde aber ohnehin keinen Sinn ergeben, da sich der Nettopreis hier ja gar nicht ändert.
Noch mal zum Verbraucher: Hier ist die Folgewirkung nicht zu vernachlässigen. Passe ich den Preis an, habe ich eventuell später Probleme, wenn ich den Bruttopreis später wieder anheben will. Dem Verbraucher könnte es ja grds. egal sein, wieso in x Monaten der Preis wieder steigt - der könnte dann auch einfach "nö" sagen (vgl. Darstellung oben).
So und Ergänzung gibt es natürlich auch Regelungen für langfristige Verträge. Dazu sei einfach mal auf § 29 UStG verwiesen, wo es - auszugsweise - dann heisst: "Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen."
Moin!
Noch ein Nachtrag: Das ganze ist ja letztlich Ausfluss dessen, dass insbesondere Verbraucher geschützt werden sollen. Insbesondere vor Vertragsklauseln, die spätere, nicht absehbare, unkalkulierbare oder sonstige unangemessene Preiserhöhungen beinhalten. Daher, verinfacht gesagt: Preis steigt -> Sonderkündigungsrecht.
Der Gesetzgeber sieht solche speziellen Schutzmaßnahmen bei Verträgen zwischen Unternehmen bzw. Kaufleuten regelmäßig gar nicht oder nur in abgeschwächter Form vor. Da gilt der Grundsatz, dass der Kaufmann sich besser auskennt (bzw. auszukennen hat) und daher nicht besonders schutzwürdig ist.
Entsprechen kann Apple natürlich durchaus mit Dritten auch Verträge abgeschlossen haben, die eine "Rückrechnung" vom Bruttopreis der Endkonsumenten her bedingt. In diesen Fällen wäre auch eine Anpassung der Nettopreis möglich.
Das ist aber nun
a) viel Spekulation.
b) für den Verbraucher irrelevant.