Nein, das ist falsch. Es handelt sich bei der Werbung der Telekom eben nicht um ein Angebot! Die Telekom schreibt nur allgemein ihre Produkte aus, die man buchen kann und wartet auf ein Angebot des Kunden, wie Du weiter unten ja mittlerweile korrekt schreibst.
Die Werbung wirbt für einen Vertragsabschluss gemäß AGB. Der Bestellprozess und die Bestellbestätigung verweisen auf die AGB. Entweder wird der Vertrag dann gemäß AGB geschlossen oder (und jetzt kommt es!) ein Vertrag kommt mangels Übereinstimmung der Willenserklärungen nicht zustande. Und gemäß AGB steht außer Frage, was die Telekom will.
Der Text auf der Webseite gehört aber mit dazu. Das ist ja das, was der Kunde im Sinn hat, wenn er die Werbung sieht. Vollständige Leistungsbeschreibung, AGB und Preisliste werden zusätzlich mit einbezogen. Das ist eine normale Vorgehensweise, auch bei anderen Händlern.
Und um es mal schön verwirrend zu schreiben: Der Kunde macht der Telekom das Angebot, einen Vertrag gemäß den seitens der Telekom angebotenen Vertragsbedingungen zu schließen. Die Annahme seitens der Telekom erfolgt durch Bestätigung des Auftrags über die seitens der Telekom angebotenen Vertragsbedingungen.
Sollte man als Kaufmann verstehen
Nichts anderes habe ich hier immer wieder geschrieben. Aber schön, daß es mittlerweile auch bei Dir angekommen ist.
Danke, aber genau diese Passage hatte ich ebenfalls schon kommentiert und die VoD-Eigenschaft des TV-Archivs bejaht, aber die Freistellung der Anrechnung auf das Inklusivvolumen verneint. Stellen wir fest, dass Leistungsbeschreibung, PR-Meldung und Website sich inhaltlich nicht genau decken. Bindend ist jedoch die Leistungsbeschreibung.
Entertain ist nun aber ein separater Punkt, der in der Leistungsbeschreibung parallel zum Datenverkehr steht. Folglich greift die Drosselung dort nicht. Somit passt die Beschreibung auf der Webseite zur Leistungsbeschreibung aber nicht zur PR-Meldung. Da die PR-Meldung aber nicht Vertragsbestandteil ist, ist das nur heiße Luft, um die Kritiker zu beruhigen.
Rechtlich gesehen ist die Beschreibung auf der Webseite jedenfalls ebenso Bestandteil wie Leistungsbeschreibung, AGB und Preisliste. Bestätigt die Telekom aber etwas anderes, so handelt es sich dann um ein neues Angebot an den Interessenten, daß der Interessent nicht annehmen muß! Das ist Fakt und wird auch von offiziellen Seiten des Justizministeriums so gesehen. In dem Fall, in dem ich darüber gestolpert war, ging es zwar um Reiserecht, das ist aber 1:1 übertragbar.