Wenn Familie Owens zum Beispiel ein Album gekauft haben, liegt der Preis für ein Lied meist noch unter den ausgezeichneten 99 Cent.
Die Kläger fordern eine Rückzahlung von 30 Cent für jeden 1,29 US-Dollar Song und eine 'zusätzliche Entschädigung'.
Wenn ich das richtig verstanden habe klagen die nicht gegen diese wert karten sondern gegen Gutscheine. Z.B. die von Cokefridge. Und damit kriegt man eben nur ein Lied für 99cent.
... ihr lauft an einem Schaufenster vorbei in dem ein Artikel für 99€ angeboten wird und im Laden kostet er dann 129€; sie wollten nur nicht das alte Preisschild austauschen....QUOTE]
mit dem unterschied das man das hierzulande nicht einklagen muss, da es dazu bereits eine rechtsprechung gibt. wenn der artikel nun für 99 euro angeboten wird muss er auch zu dem preis verkauft werden.
Wir haben noch gelernt, daß Preisauszeichnungen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (seiten des Kunden!) sind und daß der Anbieter der Ware (der Verkäufer) keineswegs verpflichtet ist, dies anzunehmen, sondern durchaus sagen kann "Das ist fehlerhaft ausgezeichnet" oder einfach "Ich mag nicht zu dem Preis".
Wäre schön, wenn sich mittlerweile geändert hat, aber ich glaub's nicht.
... ihr lauft an einem Schaufenster vorbei in dem ein Artikel für 99€ angeboten wird und im Laden kostet er dann 129€; sie wollten nur nicht das alte Preisschild austauschen....QUOTE]
mit dem unterschied das man das hierzulande nicht einklagen muss, da es dazu bereits eine rechtsprechung gibt. wenn der artikel nun für 99 euro angeboten wird muss er auch zu dem preis verkauft werden.
Das ist Falsch.
Wir haben noch gelernt, daß Preisauszeichnungen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (seiten des Kunden!) sind und daß der Anbieter der Ware (der Verkäufer) keineswegs verpflichtet ist, dies anzunehmen, sondern durchaus sagen kann "Das ist fehlerhaft ausgezeichnet" oder einfach "Ich mag nicht zu dem Preis".
Wäre schön, wenn sich mittlerweile geändert hat, aber ich glaub's nicht.
So ist es auch immernoch.
Das auszeichnen eines Preises gilt als Einladung zum Angebot.
Im genauen heißt das, wenn ich was kaufe und das immer und jederzeit:
Ich gehe zur Kasse, sage ich will die Sache zu dem Preis kaufen, die Kassiererin nimmt das Angebot an oder nennt einen neuen Preis, der neue Preis müsste wiederum angenommen werden.
Sprich der Vertragspartner kann nicht auf seine ausgezeichnetetn Preise festgenagelt werden.
Die Meinung ist übrigens so ziemlich unstreitig.
Das war mein kleiner Rechtsexkurs des 1. Semesters Vertragsrecht.
Wir haben noch gelernt, daß Preisauszeichnungen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (seiten des Kunden!) sind und daß der Anbieter der Ware (der Verkäufer) keineswegs verpflichtet ist, dies anzunehmen, sondern durchaus sagen kann "Das ist fehlerhaft ausgezeichnet" oder einfach "Ich mag nicht zu dem Preis".
Wäre schön, wenn sich mittlerweile geändert hat, aber ich glaub's nicht.
Es ist so wie Du schreibst (invitatio ad offerendum), alles andere mal wieder Stammtisch-Jura bzw. fehlinterpretierte Kulanz im Einzelhandel.
Edit: Kralle war viel schneller..
Und zum Thema: Wenn jemand (der nicht so wie WIR absolut mit dem Thema vertraut ist) in einen Laden geht und einen Gutschein über 20 USD sieht, auf dem steht jeder Song 0,99 Cent kostet, geht davon aus, den Gegenwert von 20 Liedern erworben zu haben. Stellt sich zu Hause heraus, daß ich plötzich nur noch 15 Lieder (zu 1,29 USD) kaufen kann, weil ich eben auf aktuelle Sachen stehe, ist das nicht in Ordnung! Wir reden hier von rund 25% weniger!
Wie gesagt: UNS ist das volkommen klar, aber woher will meine Tante, die mal Musik im Internet kaufen will wissen, daß es jetzt 1,29 USD kostet. Zu Hause kommt die Überraschung.
Ich finde die Klage nicht vollkommen aus der Luft gegriffen.
So ist es auch immernoch.
Das auszeichnen eines Preises gilt als Einladung zum Angebot.
Im genauen heißt das, wenn ich was kaufe und das immer und jederzeit:
Ich gehe zur Kasse, sage ich will die Sache zu dem Preis kaufen, die Kassiererin nimmt das Angebot an oder nennt einen neuen Preis, der neue Preis müsste wiederum angenommen werden.
Sprich der Vertragspartner kann nicht auf seine ausgezeichnetetn Preise festgenagelt werden.
Die Meinung ist übrigens so ziemlich unstreitig.
Das war mein kleiner Rechtsexkurs des 1. Semesters Vertragsrecht.
Das mein Lieber halte ich für ein Gerücht. Bitte mal invitatio ad offerendum nachschlagen. 1. Semester BGB:-*... ihr lauft an einem Schaufenster vorbei in dem ein Artikel für 99€ angeboten wird und im Laden kostet er dann 129€; sie wollten nur nicht das alte Preisschild austauschen....QUOTE]
mit dem unterschied das man das hierzulande nicht einklagen muss, da es dazu bereits eine rechtsprechung gibt. wenn der artikel nun für 99 euro angeboten wird muss er auch zu dem preis verkauft werden.
Der potentielle Käufer gibt an der Kasse selbst das Angebot ab für den Preis möchte ich es kaufen. Du kannst ohne Probleme hingehen und für etwas, bei dem 99€ drauf steht an der Kasse sagen, ich möchte es für 99 Cent kaufen. Ob der Verkäufer dein Angebot annimmt, ist seine freie Entscheidung der Vertragsfreiheit.
Nicht jeder, der auf Rueckzahlung klagt hat Geldsorgen. Wenn du keine weiteren "Hinweise" darauf als die Klage hast, solltest du solche gar nicht netten Spekulationen nicht anstellen (Erinnert ein wenig an Kirch vs Breuer).Barbara und Daniel Owens aus Illinois leiden anscheinend unter Geldnot und klagen gegen folgenden Punkt
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