Wie fordere ich jetzt am besten eine Entschädigung?
Pressemitteilung
21.04.2009, 19:45 Uhr
Ursache für den Netzwerkausfall bei T-Mobile erkannt
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T-Mobile hatte heute einen bundesweiten Ausfall im Mobilfunknetz. Betroffen waren
Sprach- und SMS-Dienste.
Die Ursache der heutigen Störung im Mobilfunkbetrieb von T-Mobile ist erkannt. Grund
war ein Softwarefehler im sogenannten Home Location Register (HLR). Das HLR ist
dafür verantwortlich, eine Verbindung zwischen Mobilfunkstation und der zugehörigen
Mobilfunknummer herzustellen.
Nach einem Zurücksetzen des Systems sind seit ca. 19:00 Uhr die ersten Teile des
Netzes wieder verfügbar. Das kann vereinzelt zu einer Überlast im Netz führen. Wir
gehen davon aus, dass es noch einige Stunden dauern kann, bis das T-Mobile-Netz
wieder in gewohnter Qualität für unsere Kunden zur Verfügung steht.
"Wir bedauern diesen Vorfall und möchten uns bei unseren Kunden für die
entstandenen Unannehmlichkeiten entschuldigen", sagte Günther Ottendorfer,
Geschäftsführer Technik von T-Mobile Deutschland.
Deutsche Telekom AG
Corporate Communications
Tel.: 0228 936-31717
E-Mail: [email protected]
Überprüfe Deine WLAN oder 3G Verbindung und versuche es nochmal.
Bist Du so sensibel in Bezug auf Mobilfunk-Strahlung und deren plötzliches Fehlen?![]()
Bist Du so sensibel in Bezug auf Mobilfunk-Strahlung und deren plötzliches Fehlen?![]()
Funktioniert das Netz wieder? Bekomme nämlich langsam wieder Kopfschmerzen...![]()
Habe ich etwas unterschrieben, was deine Aussage belegt? Ich gehe gleich mal meinen Vertrag checken!
Schnell ist übrigends relativ! Ich finde, dass 4 Stunden ohne Netz unzumutbar sind!
Anders wäre die Sache wenn die Geschichte regelmäßig passiert.
§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
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