...nein, Gürteltier (wegen dem Riemen, den es braucht um die Akte zusammenzuhalten)
Mhm lecker, warum muss ich nur grad eben eher an "Armer Dildo" denken?
Hast Du gelesen, was er anprangert? Er beschwert sich, dass Apple ihn besser stellt, als das Gesetz es vorsieht. Und dann erdreistet sich Apple noch, eine verhältnismäßige Frist für die Rückgewährung des Kaufbetrages festzulegen. Das ist doch völlige Idiotie.Warum wurde der Threadstarter hier so zusammen gefaltet?
nicht alles hat so funktioniert wie es sollte, also nahm ich Kontakt zu Apple Care auf, die beteuerten mir das sei nicht normal und ich solle das Gerät zurückgeben
Schau doch bitte mal ins BGB. Denn das was Du schreibst ist vollkommen falsch.Der Hersteller hat dann das recht nachzubessern oder den Vertrag rückabzuwickeln.
Apple hat sihc zur Rückabwicklung entschlossen.
Das hat nichts mit Kulanz zu tun, sondern ist einfach Rechtslage.
...haben mit der Sache nicht das Geringste zu tun. So wie auch der Großteil Deines Beitrages.§§283ff. BGB
Ich verstehe euer Problem nicht.
er hat folgendes geschrieben:
Also hat er ein mangelhaftes Gerät gekauft.
Der Hersteller hat dann das recht nachzubessern oder den Vertrag rückabzuwickeln.
Apple hat sihc zur Rückabwicklung entschlossen.
Das hat nichts mit Kulanz zu tun, sondern ist einfach Rechtslage.
Jetzt muss jeder der beiden Vertragspartner Wertersatz für die aus der Sache gezogenen Nutzen leisten. D.h. er muss, falls er Nutzen aus dem Laptop gezogen hat (was scheinbar nicht der Fall ist), zurück erstatten, und Apple muss Zinsen zurück erstatten.
Weil beide durch die Rückabwicklung Kalendermäßig einen Tag für die Leistung festgelegt haben, ist eine Mahnung des Käufers mit der Bitte um Erstattung der Rückabwicklungsleistung also entbehrlich, und Apple gerät nach §§283ff. BGB sofort in Schuldnerverzug (im Zweifel ist anzunehmen,d ass die Leistung sofort zu erbringen ist, Norm habe ich vergessen).
Apple handelte also in diesem Fall nicht normgerecht, während der Käufer schuldrechtlich alles richtig gemacht hat, und Mitlerweile sogar Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung (§§280 II, 282 glaube ich) sowie auf Verzugszinsen hat, falls der entstandenen Schaden unter den Verzugszinsen (5% über Basiszinsatz p.a.) liegt.
Ich verstehe euer Problem nicht.
Edit:Ach übrigens zur Idiotie:
Fristsetzung ist btw kein Gestaltungsrecht. Apple kann nicht einseitig Fristen festlegen. Relevant sind die Fristen, die bei Vertragsschluss festgelegt wurden. Wurden keine festgelegt ist (ich glaube nach §26x) anzunehmen, dass die Leistungen sofort zu erbringen sind.
@macbeatnik und bananenbieger:
komisch, bei welchen Professoren habt ihr Schuldrecht gehabt?
Zumindest bei Leuten, die sich mit dem Thema auskannten.komisch, bei welchen Professoren habt ihr Schuldrecht gehabt?
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