oktolyt
Auralia
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Diese Begründung ist keine, denn die ihr zugrunde liegenden Merkmale sind nicht gegeben. Es sei denn, die USA schließen aus, dass US-Firmen mit US-Bürgern handeln dürfen.Begründung: US-Handelsabkommen. Ob die Begründung in diesem Fall nachvollziehbar ist, darüber kann man streiten.
Ja, das ist so eine Sache. Aus der angegebenen Quelle geht beides eindeutig hervor. Die Frau ist US-Bürgerin, der Kauf hätte ihr nicht verweigert werden dürfen. Wurde es aber aufgrund ihrer Herkunft trotzdem.Sie dürfte aber lange nicht ausreichen, um gesetzwidriges Verhalten zu beweisen. Dass mit der potentiellen Kundin aufgrund ihrer ethnischen Herkunft kein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, kann ich dem Artikel nicht entnehmen.
Auch kann ich dem Artikel nicht entnehmen, dass mit einer US-Amerikanerin kein Kaufertrag geschlossen wurde. Meine Kommentare beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf den kommentierten Artikel.
Ich finde es auch sehr bedenklich, dass dieser Artikel derartig tendenziös ist und die Fakten weitgehend ignoriert. Obwohl diese Fakten explizit in der Quelle angegeben werden.
In der Quelle geht es schon in der Überschrift auch nicht um eine 'Iranerin', sondern um eine Kundin, die Farsi (also persisch) gesprochen hat.
Hier wurde allerdings diskrimminiert. Siehe oben.Falsch. Es gilt die Vertragsfreiheit. Der Verkäufer kann den Abschluss eines Kaufertrages erst einmal grundsätzlich verweigern. Die Verweigerung darf jedoch u. a. nicht zum Zwecke der Diskriminierung erfolgen. Das ist HIER offensichtlich nicht der Fall.