Diese Aussagen halte ich für ziemlich gewagt. Besonders die 2 Jahre kostenlosen Support und weitere 2 Jahre bei jedem ausgetauschten Teil
In welchem Gesetzt steht das denn? Wir hatten hier doch noch einen anderen Thread wo das Gewährleistungsthema diskutiert wurde.
Ich persönlich würde mich so einer Massenklage nicht anschließen.
Schmiddi
Das mit der Massenklage war auch nur ein Gedankenspiel. Hat sich eh erledigt, weil in den anderen Thread bereits festgestellt wurde, dass sich Apple den deutschen (bzw. den der Herkunftslanges des Käufers) Verbraucherschutzgesetzen unterwirft.
Den kostenlosen Support hat der Händler zu leisten. Steht alles im privaten Vertragsrecht (sollte man sich auch mal durchlesen, statt immer nur auf den Apple-Seiten zu suchen).
Wenn ein Neuteil in dein Gerät eingebaut wird, sind darauf definitiv wieder zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung drauf (steht auch im Vertragsrecht, irgendwo in der Nähe von §823 Schadenersatzparagraph).
Lassen wir doch einfach das Gerechtigkeitsgefühl entscheiden:
Jemand kauft sich ein Notebook für 2699 Euro mit bis dato neuester Technologie und höchster Ausstattung, um für die Zukunft gewappnet zu sein. Es geht nach 23 Monaten kaputt. Die Firma, die das Gerät hergestellt hat, hat den Zweig teurer Notebook aufgegeben und verkauft nur noch Notebooks mit mit grad so ausreichender Ausstattung.
Was steht dem Käufer zu?
-eine kostenlose Reparatur
-ein vergleichbar ausgestattetes Notebook einer anderen Firma, auch wenn dieses teurer ist, als das alte (wobei es hier auch obere Grenzen geben sollte, je nachdem, was man dem Händler zumuten kann)
-ein Notebook gleicher Preisklasse, wie das erste, auch wenn dieses nun eine wesentlich höhere Ausstattung hat, als das erste
-Erstattung des Neupreises von vor 23 Monaten
inakzeptabel sind:
-Erstattung des Restwertes
-das beste Notebook der gleichen Firma, welches allerdings bei weitem nicht die Leistung des damals so teueren hat
-gar nichts, weil es keins mehr am Lager gibt
doch das nur nebenbei ...
Das neue Notebook geht nun nach zwei Monaten kaputt, hat also eine offensichtlich schlechtere Verarbeitungsqualität, als das erste. Die Gewährleistungspflicht für das erste Notebook ist vorbei.
Soll dem Kunden jetzt für sein zwei Monate altes Notebook tatsächlich kein Ersatz mehr zustehen? Die ganzen 2699 Euro dahin?
Wohl kaum. Und genauso verhält es sich auch für einzelne Neuteile, die ausgewechselt wurden.
Auch Teile, die kostenpflichtig ausgewechselt wurden, unterliegen selbstverständlich einer zweijährigen Gewährleistungspflicht, klar.
Übrigens, das sind alles Inhalte des BGB, welches kostenlos auf behördlichen Seiten runterzuladen ist.