zause
Martini
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Janney schrieb:Der Kaufvertrag ist nichtig bedingt durch nicht vorhandene Geschäftsfähigkeit. Der Verkäufer könnte auf etwaigen Schadenersatz klagen und in diesem Fall wären die Eltern unter Umständen (!) haftbar. Dies hängt von der Einsichtsfähigkeit des Jugendlichen ab.
Im Endeffekt passiert dann wohl also nüscht.
Da muss ich mich einschalten: Das wäre mir sehr neu, dass der Verkäufer gegen die Eltern auf Schadensersatz vorgehen kann . Auf welche Anspruchsgrundlage stützt du das?
Zur Klärung eventuell offener Fragen:
Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig.
§ 106 BGB
Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Deshalb können sie ohne die Einwilligung ihrer Eltern keine wirksame Verpflichtung eingehen. (Sie können aber z.B. Eigentum übereignet bekommen, da dies für sie lediglich rechtlich vorteilhaft ist.)
§ 107 BGB
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
§ 108 BGB
Vertragsschluss ohne Einwilligung
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
Von Belang ist noch der sogenannte "Taschengeldparagraph":
Wenn die Eltern dem Minderjährigen Geld zur freien Verfügung überlassen und der Minderjährige mit diesem Geld die vertragliche Leistung auf einmal und vollständig bewirkt, ist das Geschäft wirksam, ohne dass die Eltern noch zustimmen müssen (Die Gewährung von Taschengeld gilt dann praktisch als Genehmigung der zu tätigenden Ausgaben.)§ 110 BGB
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
So, das war natürlich nur eine kurze Zusammenfassung und ohne viel juristischen Tiefgang.
Gruß, Barbara