Ok - ich möchte jetzt nicht klug schei**en, aber ich habe mir einige Programme aus o.g. Liste angesehen, wodurch ich mich zu folgendem Hinweis genötigt sah

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Bitte benutzt die Rechnungserstellungs- oder Buchungsprogramm nicht als Ersatz für Sorgfalt und Hirnschmalz
Das deutsche Steuerrecht (und nicht nur dieses Recht) ist eines der komplexesten überhaupt und der Gesetzgeber hat auch für Kleinunternehmer und selten-eine-Rechnung-aussteller kleine Fallen eingebaut. Besonders als Kleinunternehmer (danach wird man normalerweise gefragt, wenn man beim Finanzamt seine Tätigkeit anmeldet) stellt man normalerweise keine Umsatz/Mehrwertsteuer in Rechnung. U.a. darf man dann auch selber natürlich keine selber gezahlte Mehrwertsteuer wieder vom Finanzamt "zurückfordern". Wenn man aber - dank der Programme - trotzdem seine Mehrwertsteuer ausweist (egal, ob extra aufgeführt oder durch den Spruch "enthält x% MwSt."), MUSS man diese dem Finanzamt auch abtreten.
Wer nicht unter der Kleinunternehmerregelung geführt wird, der muss auch jeweils einen Gesamtnettopreis, den Steuersatz, die zu zahlende Steuer und den Gesamtpreis angeben (Ausnahmen bilden nur Kleinbetragsrechnungen, wie z.B. an der Tanke).
Ausnahmsweise gibt's im Gesetzestext 'mal nicht einen Wust unverständlicher Formulierungen, sondern ganz praktisch eine Liste, was in der Rechnung zu stehen hat, damit's bei der Betriebsprüfung keinen Ärger gibt. Im übrigen könnte ein Rechnungsempfänger auch die Zahlung unter Hinweis auf eine unvollständige Rechnung gem. USt-Gesetz verweigern.
Vorher hier mal gucken:
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__14.html
WIchtig ist auch, dass ihr die Programme möglichst nur als Hilfsmittel (wie Pages, Numbers, Word, Excel, ...) zum Rechnungsdruck benutzt, d.h. Papierrechnungen werden erstellt und per Post verschickt und Kopien der Papierrechnung landen im "Buchführungsordner". Wenn ihr nämlich anfangt, alles ausschließlich elektronisch zu verwalten, dann bekommt ihr später bei einer Betriebsprüfung einen Satz heissen Ohren, weil Euer Programm wahrscheinlich keine manipulationssicheren Datensätze erzeugt. Man ist dort ebenso wie bei den Rechungen per Mail oder PDF sehr pingelig. Bei elektronischen Rechnunge benötigt man normalerweise eine elektronische Signatur (gem. gleichnamigem Signaturgesetz

). Verschickt man also eine Rechnung per Mail oder gibt sie Online aus, sollte man diese immer auch quasi "im Original" per Briefpost versenden. Auch wenn der Ausdruck des Kunden und der eigene Ausdruck vollkommen identisch sind, weil ihr vielleicht beide den gleichen Drucker habt. Diesbezüglich werden in den kommenden Jahren wohl noch einige Umsatzsteuerrückforderungen anstehen, wenn die Betriebsprüfer Onlinerechnungen ohne Signatur aber mit ausgewiesener MwSt entdecken und diese deshalb nicht als ordnungsgemässe Rechnung akzeptieren und damit den Vorsteuerabzug verweigern.
Wichtig: nein, ich bin kein Steuerberater. Nein, ich bin kein Anwalt. Nein, dies ist keine Rechtsberatung oder steuerliche Beratung anderer. O.g. Hinweis stellt nur meine Meinung dar und das gleiche wird man wohl so ungefähr auch von Finanzamtsmitarbeitern hören
