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Muss in der Gastronomie Barzahlung zwingend passend sein?

Janelle

Starking
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Hieraus ergibt sich aber eben NICHT das Gegenteil für den nicht konkretisierten Anwendungsbereich

So funktioniert "Juristsendeutsch" nicht.
Naja, in gewisser Weise wohl doch. Es gibt den Umkehrschluss: http://www.rechtslexikon.net/d/umkehrschluss/umkehrschluss.htm
https://www.entdeckejura.de/jurabasecamp/index.php?title=Umkehrschluss

Und die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Münzgesetz ("Erfolgt eine einzelne Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen") ergibt dann im Umkehrschluss, dass Läden eine kleinere Anzahl von Münzen schon annehmen müssen.
(Das sagen auch alle Internetquellen, vom Rechtsportal der Ergo über t-online bis hin zur Verbraucherzentrale, die allerdings hinzufügt, dass es nicht so viele Münzen sein dürfen, dass "das Zählen den Betriebsablauf stört – sich beispielsweise eine lange Schlange an der Kasse bildet.“)

Aber ehrlich, um Münzen ging es dem TE doch gar nicht 😁

Er wollte wissen, ob man erwarten kann dass ein Kellner einen Fuffi wechseln kann.

Der Finanzexperte der oben verlinkten Verbraucherzentrale meint dazu: „Geldscheine sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Das heißt, sie müssen unbegrenzt angenommen werden“. Jedoch könne die Annahme großer Scheine per Aushang ausgeschlossen werden. Und auch wenn der Wert des Geldscheins nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Ware oder Dienstleistung steht, könne er abgelehnt werden. „Das wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Kunde eine Packung Kaugummi oder eine Busfahrkarte mit einem Hunderteuroschein bezahlen möchte“.

@Antwuan hat nicht geschrieben, dass er einen solchen Aushang gesehen hätte. Und wenn man mal davon ausgeht, dass er mit seinem Fünfziger mehr als eine Packung Erdnüsse bezahlen wollte, bin ich auch der Meinung, dass der Kellner das Wechselgeld korrekt hätte herausgeben müssen.
 

SomeUser

Beauty of Kent
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Naja, in gewisser Weise wohl doch. Es gibt den Umkehrschluss: http://www.rechtslexikon.net/d/umkehrschluss/umkehrschluss.htm
https://www.entdeckejura.de/jurabasecamp/index.php?title=Umkehrschluss

Und die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Münzgesetz ("Erfolgt eine einzelne Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen") ergibt dann im Umkehrschluss, dass Läden eine kleinere Anzahl von Münzen schon annehmen müssen.
(Das sagen auch alle Internetquellen, vom Rechtsportal der Ergo über t-online bis hin zur Verbraucherzentrale, die allerdings hinzufügt, dass es nicht so viele Münzen sein dürfen, dass "das Zählen den Betriebsablauf stört – sich beispielsweise eine lange Schlange an der Kasse bildet.“)

Nein. Und ich habe auch keine Lust und Motivation Dinge, deren Anwendung, notwendiger Kontext et cetera einem über eine Vielzahl von Semestern und Referendariatszeiten vermittelt wird, hier so aufzubereiten, dass sie von der Leserschaft nachvollzogen oder akzeptiert werden. Man kann das o.g. hinnehmen - oder es lassen. Aber ich diskutiere nicht auf Basis von "Ich habe da mal was gegooglet"-Beiträgen. Das ist verschwendete Zeit.

Übrigens da insbesondere auch der zweite verlinkte Beitrag, bei sachkundigem Lesen, das selbe aussagt, wie ich geschrieben haben. Er ist mitnichten ein Argument dagegen.

Nur weil da irgendwas von "Umkehrschluss" steht, bedeutet das nun mal nicht, dass dieser hier auch Relevanz hat oder überhaupt eine Anwendbarkeit gegeben ist.
 

AndaleR

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Und ich habe auch keine Lust und Motivation Dinge, deren Anwendung, notwendiger Kontext et cetera einem über eine Vielzahl von Semestern und Referendariatszeiten vermittelt wird, hier so aufzubereiten, dass sie von der Leserschaft nachvollzogen oder akzeptiert werden.
Klüger als der Rest hier also - nur nicht fähig, das Wissen verständlich weiterzugeben an normale Menschen?

Sorry - hier wird über die Menge der Münzen diskutiert!! Im Thread geht es eigentlich um etwas komplett anderes. Ich hätte dem Kellner bei der Art u. dem Vorfall dann auch sofort das Trinkgeld auch noch gestrichen. Und selbstverständlich auf das mir zustehende Wechselgeld bestanden.
Wie kann sich der erlauben, MEHR zu kassieren? Und vor allem: wie wird diese Einnahme dann verbucht?
 

SomeUser

Beauty of Kent
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Klüger als der Rest hier also - nur nicht fähig, das Wissen verständlich weiterzugeben an normale Menschen?

Sorry - hier wird über die Menge der Münzen diskutiert!! Im Thread geht es eigentlich um etwas komplett anderes. Ich hätte dem Kellner bei der Art u. dem Vorfall dann auch sofort das Trinkgeld auch noch gestrichen. Und selbstverständlich auf das mir zustehende Wechselgeld bestanden.
Wie kann sich der erlauben, MEHR zu kassieren? Und vor allem: wie wird diese Einnahme dann verbucht?


1. Es gibt hier parallel mehrere Diskussionen: Zum einen die Frage, ob er einen Anspruch hat mehr zu verlangen (bzw. wie generell damit umzugehen ist). Daneben gibt es die Diskussionen über die Menge des Kleingeldes. Kannst du oben nachlesen. Wurde also nicht von mir eingeführt, dieser Diskussionsteil.

2. Die Buchung wäre vollkommen unproblematisch: Per Kasse an sbE. Ob es ein USt.-pflichtiger Vorgang ist, sei mal außen vor gelassen. Aber Einbuchen des Geldes ist überhaupt kein Problem.

3. Das mag jetzt arrogant klingen: Aber ja, in juristischen Dingen bin ich den meisten hier überlegen. Und die gleiche Kompetenzvermutung trifft auch für unsere andere Juristen hier im Forum zu, wie z.B. @paul.mbp und den zwei, drei weiteren Juristen hier, die euch in juristischen Themen überlegen sind. Umgekehrt gibt es hier Leute, die von Gerüstbau, Medizin, Mathematik, Mechatronik oder was auch immer ihr berufliches Tun und ggf. ihr Studium so hergibt. Mir muss auch niemand eine mathematische Gesetzmäßigkeit über drölf unverständliche Seiten herleiten oder die Funktionsweise der Adblue-Reinigung herleiten - ich kann auch so akzeptieren, dass jemand in dem Bereich mehr Ahnung, Sachkenntnis und Erfahrung hat, als ich. Wenn du umgekehrt ein Problem damit hast, ist das dein Problem, nicht meines.
 

Janelle

Starking
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Die ERGO, die auch Rechtsschutzversicherungen anbietet, sagt: "Höchstmenge nach Münzgesetz - Sie dürfen einen Beutel mit bis zu 50 Münzen auf den Tresen legen." (Hervorhebung von der ERGO).
Würden sie das so ausdrücken, wenn im Ernstfall jedes Gericht anders entscheiden würde? Ich glaube nicht, dass eine Versicherung so geschäftsschädigend handeln würde... ;)

Oder der Bundesverband deutscher Banken: "Hierzulande gibt es eine gesetzliche Obergrenze für die Annahme von Münzen. Niemand ist verpflichtet, mehr als 50 Münzen auf einmal anzunehmen." Was begrenzt denn diese Obergrenze, wenn nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Annahme von Münzen?
 
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SomeUser

Beauty of Kent
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Die ERGO, die auch Rechtsschutzversicherungen anbietet, sagt: "Höchstmenge nach Münzgesetz - Sie dürfen einen Beutel mit bis zu 50 Münzen auf den Tresen legen." (Hervorhebung von der ERGO).
Würden sie das so ausdrücken, wenn im Ernstfall jedes Gericht anders entscheiden würde? Ich glaube nicht, dass eine Versicherung so geschäftsschädigend handeln würde... ;)

Oder der Bundesverband deutscher Banken: "Hierzulande gibt es eine gesetzliche Obergrenze für die Annahme von Münzen. Niemand ist verpflichtet, mehr als 50 Münzen auf einmal anzunehmen." Was begrenzt denn diese Obergrenze, wenn nicht die Verpflichtung zur Annahme von Münzen?

Ok, wir machen es mal ganz einfach, so wie man es auch im Studium oder später vor Gericht macht: Du willst gerade einen Anspruch gegen einen Dritten durchsetzen. Du brauchst also eine Anspruchsgrundlage. Und zwar eine gesetzliche und keinen Foren- oder Telegram-Kanal-Beitrag.

Jetzt liegt es an dir, eine solche Anspruchsgrundlage zu finden und zu benennen. Ich lasse die Notwendigkeit für einen zu Grunde liegenden Vertrag einfach mal außen vor, sondern wir reden ausschließlich über die Frage der Zahlung.

Und du kannst dir die Frage ja auch mal aus eigener Situation heraus stellen: Nimm an, du hast einen Laden. Du nimmst regelmäßig gar kein Bargeld an. Nun kommt jemand und will aber unbedingt mit 49 Münzen zahlen. Würdest du das wollen? Wahrscheinlich nicht. Warum solltest du auch? Es gibt keinen Kontrahierungszwang, also keine Verpflichtung überhaupt mit diesem Kunden ein Geschäft eingehen zu müssen. Wenn ihr den Vertrag schon geschlossen habt und nichts weiter vereinbart wurde, dann steht zumindest erst mal recht unstreitig im Raum, dass der "normale Verbraucher" davon ausgehen muss, seine Schuld in Euro begleichen zu können. Das ist hier unstrittig, da wir ja in Euro bezahlt werden soll.
Also kannst du die die Frage stellen, ob es "nach Ansehung des normalen Geschäftsganges üblich ist" in solch kleiner Stückelung zu bezahlen. Das kann man durchaus verneinen, in machen Bereichen mag man auch zu einem anderen Ergebnis kommen.
Also bleibt die Frage, ob es eine Verpflichtung deinerseits bzw. eine Anspruchsgrundlage für die Gegenseite gibt. Also:
1. Vertraglich
2. Quasivertraglich
3. Aus Gesetzen oder sonstigen Normen
Dingliche, deliktische oder bereichungsrechtliche Anspruchsgrundlagen können wir außer Acht lassen.

Das BBankG bietet keine solche Grundlage. Sie bietet eine Anspruchsgrundlage gegen die BBank, ebenso wie das Münzgesetz (MünzG). Der o.g. Umkehrschluss ist jedoch schon deswegen falsch, weil er gleich zwei Annahmen umkehrt: Nämlich zunächst die Anzahl von Münzen (jetzt unter 50) und ZUDEM den Adressatenkreis. Dies ist eine unzulässige Ausweitung, da schon der Regelungsadressat überhaupt nicht mehr erkennbar wäre (=> wer ist jetzt von dieser Regelung betroffen, wer nicht?).

Das Thema der "Verpflichtung zur Annahme von bis zu 50 Münzen Bargeld" ist ebenso eine urbane Legende, wie das Gerücht, dass man seinen Personalausweis mit sich rumschleppen müsste oder eine Steuerklärung jedenfalls verpflichtend ist.

Aber komm, wir können ja noch weiter gehen und so schauen wir doch einfach mal in die Rechtsprechung. So hat schon der BGH 1993 dazu geurteilt (BGH, Urteil vom 03.11.1993 - VIII ZR 106/93). Und um es mal kurz zu machen: Aus der vorg. Vorschrift (MünzG) ist nicht die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Kassierer an der Kasse verpflichtet ist, stets bis zu fünfzig Münzen als Bezahlung zu akzeptieren. Hier ging auch auch insbesondere um die Störung des betrieblichen Ablaufs.

Übrigens, Banken an der Stelle zu zitieren, ist gleich mehrfach unsinnig. Die verwehren sich nämlich auch gerne selbst der Annahme von Bargeld. Hier ist aber die rechtliche Situation nochmal eine andere, aber dazu verweise ich einfach mal auf die Kollegen: https://www.anwalt-leverkusen.de/ak...scher-bankkunden-weiter-auf-dem-sinkflug.html

Bleibt also die Frage nach einer - zu benennenden - gesetzlichen oder sonstigen Anspruchsgrundlage. Übrigens zu erkennen aus Formulierungen wie "Ist verpflichtet", "hat zu", "muss", ...
Nachtrag: Überhaupt ist es "interessant" auf die Aussage einer Versicherung zu verweisen. Wo es doch geradeVersicherungen sind, die regelmäßig eine, sagen wir, sehr "eigene" Auslegung von vertraglichen und gesetzlichen Ansprungsgrundlagen haben - und mit den daraus resultierenden Verfahren einen nicht allzu geringen Anteil an der Auslastung der dt. Gerichte haben...
 
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