@bobbesch,
Nein! - Aber es sei mir gestattet als TE mit der Hartnäckigkeit Fragen zu klären wie ich es - im legalen Rahmen - für nötig halte.
Das musst Du auch nicht. - Übrigens habe ich erst meine Frage hier gestellt, und dann nach der offiziellen Apple-Meinung gefragt. Und die von Mac&i steht immer noch aus.
Also ich verstehe das grundsätzlich so: Ich eröffne einen Thread in einem Sachgebiet (Betriebssysteme - Retroecke) mit einer Frage die mich - warum auch immer - beschäftigt in der Hoffnung möglichst viele "zielführende" Antworten zu erhalten. Das gelingt nicht immer. Manchmal verselbstständigen sich Themen auch im Sinne der Ausgangsfrage. Aber das kann durchaus das Thema sinnvoll erweitern.
Was meiner Meinung nach das Thema völlig verfehlt ist die Sinnhaftigkeit der Frage anzuzweifeln. Und schon mal gar nicht mit so einer Frage. - Wenn Du zu diesem Thema keinen konstruktiven Beitrag leisten willst oder kannst, dann wende Dich doch einfach einem anderen Thema zu. - Darüber hinaus steht es Dir ja frei das zum Gegenstand eines eigenen Themas zu machen.
Noch einmal in aller Deutlichkeit: Das hier ist ein "Sachthema". Es eignet sich nicht für Polemik.
Also, dann jetzt zum „Sachthema“ …
So weit ich das überblicke, betreffen Apple’s Software Lizenzvereinbarungen nicht die Hardware bzw. ein Hardware-Software-Bundle. Ausnahme: bei Rückgabe einer Software aus einem Software-Hardware-Bundle muss das „vollständige Software-/Hardware-Paket zurückgegeben werden.
Ansonsten wird von physischen Datenträgern gesprochen, die in den eigenen Besitz übergehen, die aber getrennt sind von der Lizenz, die Software zu benutzen. (Siehe „Allgemeines“ und „Nutzung und Beschränkungen“ des „Software Lizenzvertrags“.)
Unter „3. Übertragung“ ist Rede davon, dass man berechtigt ist und nur dann berechtig ist, „eine einmalige permanente Übertragung aller Lizenzrechte an der Apple Software and einen Dritten vorzunehmen“, wenn eine komplette Übertragung der gesamten Software inclusive aller Komponenten (Originalmedien, gedruckte Materialien und Lizenzvertrag) erfolgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass „Apple Software, die mit einem bestimmten Apple Hardware-Produkt geliefert wird, möglicherweise nicht auf anderen Modellen der Apple Hardware ausgeführt werden kann.“ Aber da steht nicht, dass man die übertragene Software auf einer anderen, als der original gebündelten betreiben darf.
Aus dem Software License Agreement ist nicht herzuleiten, dass „Macs mit opt. Laufwerk und beiliegendem Betriebssystem aus Lizenzrechtlichen Gründen zusammengehören“. (Ausnahme: Rückgabe eines Software-/Hardware-Bundles).
Die Hardware unterliegt auch keinen speziellen Lizenz-Bedingungen bezüglich einer Nutzung, z.B. mit anderen Betriebssystemen oder als Buchstütze oder Türstopper und es ist bzgl. der „Übertragung“ der Lizenzrechte an der Apple Software an einen Dritten nicht davon die Rede, dass auch eine Übertragung der Hardware stattfinden muss.
Verkauf von Hardware setzt nicht den gleichzeitigen Verkauf von ehemals gebündelter Software voraus - eine von der ursprünglichen Hardware getrennte Weiternutzung der Softwarelizenz oder eine von der Hardware getrennte Übertragung der Softwarelizenz auf Dritte ist laut „Software Lizenzvertrag“ nicht untersagt.
Separater Verkauf von ehemals mit Hardware gebündelter Datenträger käme im Prinzip einer Lizenzübertragung gleich - aber es steht im Lizenzvertrag nicht, dass die Software obligat mit der ursprünglichen Hardware Lizenz-rechtlich zusammengehört.
Das stammt aus Zeiten, als Lizenzen für OSX noch gekauft werden mussten, wenn nicht mit einem Mac gebündelt. (Hier recherchiert in den Unterlagen von PowerBook/Tiger; MBP C2Duo/Leopard)
Da jeder Mac mit einer Software-Lizenz für OSX verkauft wurde, konnte es damals eigentlich keinen Mac ohne Software-Lizenz geben und das eigentliche Problem einer Lizenzverletzung betrifft eigentlich nur die Mehrfach-Installation von Voll-Versionen/Upgrades von OSX bzw. deren Nutzung als VM oder Hackintosh.
Das ist hoffentlich „zielführend“ genug und ist im übrigen im „Software License Agreement“ nachzulesen, das zusammen mit den Datenträgern jedem alten Mac beigelegt war.
Meiner saloppen Frage „ob das für ein Abmahnverfahren sei“, hätte ich mal besser einen

angehängt. Dann wären mir die ganzen Belehrungen erspart geblieben … Einen Maulkorb lasse ich mir im übrigen nicht verpassen.
Es ging es nicht um die Sinnhaftigkeit Deiner Frage als TE, sondern um den Kontext, z.B. Relevanz für gewerblichen Einsatz von vermischter alter Apple Hard&Software, (gewerblichen) Verkauf etc.
Egal, für Nutzer von Retro-Macs ist das ganze Lizenz-Gedöhns irrelevant - das erkennt man allein schon daran, dass Retro-Seiten, wie z.B. Macintoshgarden (die die ganze Legacy-Apple-Software für 68k und PPC bereitstellen) von Apple unbehelligt existieren.