Skeeve
Pomme d'or
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Mir scheint klar, daß hier jemand Beistand suchte, der sich auf tönernen Füßen sah

Mir scheint klar, daß hier jemand Beistand suchte, der sich auf tönernen Füßen sah
aha, naja wenn ihr meint. Ich hab keine Lust mich mit euch zu streiten. Deswegen ist es auch egal, ich bin wirklich nicht dickköpfig oder stur, aber in dieser Sache bin ich mir so sicher. Natürliche Personen dürfen verträge nicht mündlich abschließen; bzw: schon, aber wenn es dann so wie hier ist, kann der, der die Ware ursprünglich abnehmen wollte, nicht dazu gezwungen werden, weil er es SCHRIFTLICH hätte machen müssen. Hab grad 2-3 andere Leute gefragt, die das thema auch durchgenommen haben, die geben mir auch Recht.
Aber ist ja jetzt auch irgendwie egal![]()
Kurz beschrieben: Wir waren uns über einen Wohnungsverkauf einig. Mit dem Interessenten waren Preis und Zahlungsmodalitäten ausgehandelt und der Kaufvertragsentwurf wurde beauftragt. Kaum war der da, rief mich der Interessent an und wollte den Preis drücken bzw. die vereinbarten Zahlungsmodalitäten ändern./QUOTE]
Oh Gott,
nun mach es doch für die Leute nicht noch unübersichtlicherBeim Wohnungskaufvertrag sind nämlich Formvorschriften zu beachten, mit der Folge, dass bei Schadensersatzansprüche bis zur Beurkundung beim Notar nicht direkt aus dem Vertrag (denn es liegt kein gültiger vor) geltend gemacht werden können. Da wäre dann höchstens an Haftung aus culpa in contrahendo zu denken, aber das geht jetzt eindeutig zu weit.
Ein mündlicher Vertrag ist nur mit Zeugen dingfest. Ansonsten könnte ja jeder sagen das er dies und das abgeschlossen hat und der Andere sitzt dann in der Soße.................
Dann dürfte man Bäckereien nur zu zweit betreten, wenn man ein Brötchen kaufen will.
Mal 'ne Frage an die ganzen Rechtsexperten hier, die schreiben, daß ein Vertrag auch durch "konkludentes Verhalten" zustande kommt. Kann man denn dann nicht auch genauso sagen, daß eine Zustimmung zu einer Bitte um Rücktritt durch konkludentes Verhalten zustande kommt? Mit anderen Worten: Wenn die Anbieterin nicht dem Rücktrittsgesuch widersprochen hat, sondern (konkludentes Verhalten) anderweitig verkauft hat, dann kann sie auch nicht im Nachhinein Schadenersatz fordern. Dazu hätte sie vorher dem Rücktrittsgesuch widersprechen müssen.
Ernst bleiben oder sein lassen. Es geht hier nicht nur um ein dämliches Brötchen.
Ernst bleiben oder sein lassen. Es geht hier nicht nur um ein dämliches Brötchen.
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