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iPod-Käufer müssen Copyright-Gebühren zahlen
Harddisc-Recorder und mp3-Player werden teurer. Das Bundesgericht hat die Einführung einer Urheberrechtsgebühr auf digitalen Speichermedien gutgeheissen. Die Konsumentenorganisationen sind mit ihrer Beschwerde abgeblitzt.
Sie konnten nicht belegten, dass sie die Interessen der Konsumenten im Zusammenhang mit der umstrittenen neuen Gebühr repräsentativ vertreten. Deshalb waren sie zum Verfahren vor der Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten gar nicht erst zugelassen worden, was das Bundesgericht in seinem am Mittwoch veröffentlichten Urteil bestätigte.
30 Franken auf iPod
Die Schiedskommission hatte die Abgabe auf digitalen Speichermedien im Januar 2006 genehmigt. Dagegen setzten sich vier Konsumentenorganisationen zur Wehr, weil dadurch nach ihren Angaben ein mp3-Player um 10 bis 30 Franken, ein Videorecorder mit integrierter Festplatte um 90 Franken teurer wird.
Die Gebühr richtet sich nach der Speicherkapazität des Geräts, wobei der Tarif pro Einheit mit zunehmender Speicherkapazität abnimmt. Bei Chipkarten sind es ein bis zwei Rappen pro Megabyte, bei Harddiscs in iPods oder MP3-Playern beträgt der Tarif knapp 47 Rappen pro Gigabyte, bei Audiovisionsaufnahmegeräten rund 35 Rappen pro Gigabyte.
Dies war den Verwertungsgesellschaften zu wenig: ProLitteris, die Société suisse des auteurs, SUISA, Suissimage und Swissperform fochten den Entscheid der Schiedskommission ebenfalls an und verlangten eine höhere Abgabe.
Das Bundesgericht hatte aber auch dafür kein offenes Ohr: Der gegenüber einer ersten Fassung reduzierte Tarif sei rechtens. Die Schiedskommission habe bei der Bemessung der Höhe der Abgabe ihren Beurteilungsspielraum weder überschritten noch missbraucht, heisst es in dem Urteil.
Keine Geräteabgabe
Kein Erfolg hatten auch die Nutzerorganisationen Schweizerischer Wirtschaftsverband für Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik (SWICO) und Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN). Sie hatten die Gebühr grundsätzlich angefochten, weil es sich um eine verkappte Geräteabgabe handle.
Das sah das Bundesgericht anders. Der Tarif beziehe sich sowohl auf auswechselbare Speichermedien wie auch auf eingebaute Speicher, sofern das Gerät vorrangig für Aufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke verwendet werde.
Damit machten die Lausanner Richter auch klar, dass auf PC- Festplatten keine Abgabe erhoben wird, weil diese nur nebenbei für solche Aufnahmen verwendet werden. Ebenfalls nicht unter den angefochtenen Tarif fallen andere Speichermedien wie leere Audio- oder Videokassetten, Minidisc, CD oder DVD. Diese werden gestützt auf bereits geltende Tarife belastet.
Die nun vom Bundesgericht geschützte Einführung einer Urheberrechtsgebühr auf digitalen Speichermedien betrifft die Konsumenten nicht direkt. Die Abgabe wird bei den Herstellern und Importeuren erhoben und von diesen allenfalls auf die Kundschaft überwälzt.
Alles wird auf den Konsumenten abgewälzt. Kein Wunder laden immer mehr illegal runter....