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Apples Garantie!?

daves

Gast
zum Thema 1 und 2 Jahre - Apple gibt (ohne AppleCare lediglich 1 Jahr.... rechtlich müssten Sie 2 Jahre.... allerdings hat sich noch niemand mit Apple diesbezüglich angelegt... oder?
 

nomos

Borowinka
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Aber in echt ist es 1Jahr Garantie + 1Jahr Gewährleistung...hab ich das jetzt richtig verstanden..

Nein. Machen wir es an einem Beispiel:

Kaufst du das Gerät am 1.1.2007, dann hast du

bis 1.1.2008 einjährige HerstellerGARANTIE
bis 1.1.2009 2-jährige gesetzliche Gewährleistung

Gruß

Carsten
 

nomos

Borowinka
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zum Thema 1 und 2 Jahre - Apple gibt (ohne AppleCare lediglich 1 Jahr.... rechtlich müssten Sie 2 Jahre.... allerdings hat sich noch niemand mit Apple diesbezüglich angelegt... oder?

Das ist falsch. Apple gibt 1 Jahr Apple-GARANTIE. Wenn du bei denen im Shop kaufst, können sie sich nicht um die 2-jährige gesetzliche GEWÄHRLEISTUNG drücken.

Carsten
 

Nordapfel

Osnabrücker Reinette
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Kurz gesagt: Gewährleistung und Garantie laufen nebeneinander und haben absolut nichts miteinander zu tun.
 

JGmerek

Boskop
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Zu deiner Aussage zu Punkt 4)

Was hat § 309 Nr. 8 ff BGB damit zu tun? Es handelt sich hier weder um Bauleistungen noch um Verkürzung auf weniger als ein Jahr.

Hier muss ich noch etwas richtig stellen: Diese Vorschrift hat nicht ausschließlich mit den von Dir genannten Problemen zu tun Sie gilt auch für andere Verträge, läuft diesbezüglich allerdings zum Teil leer.

Palandt/Heinrichs schrieb:
i)Verkürzung der Verjährungsfristen, Nr. 8 b ff) - aa)Anwendungsbereich. Beim Verbauchsgüterkauf (§§ 474, 475) und bei den unter § 651 fallenden Verbraucherverträgen sind die Verjährungsregelungen der §§ 438, 634a zwingendes, nur in den Grenzen des § 475 II abänderbares Recht. Nr. 8 b ff) ist in soweit leerlaufend;...

Die Anwendbarkeit ergibt sich auch schon aus dem oberen Absatz in 8 b, hier sind Kaufverträge ausdrücklich enthalten:

Palandt/Heinrichs § 309 Rn. 53 schrieb:
... Nr. 8 b (damit auch nr. 8 b ff) gilt, wie die Vorschrift ausdrücklich klarstellt, nur für Kauf- und Werksverträge...

Der Kollege hat sich schlicht und einfach verlesen oder das Wort "Gebrauchtware" in diesem Zusammenhang vergessen, denn bei solchen gebrauchten Waren ist die Verkürzung auf 12 Monate durchaus zulässig. (bspw. im Apple Second Hand Shop)

Hier geb ich Dir vollkommen Recht. Da diese Aussage, allerdings zu einigen Missverständnissen führen kann, wollte ich Sie entsprechend ergänzen.

Zu den Hobbyjuristen kann ich
nur sagen, dass zumindest die mittleren und großen Kapitalgesellschaften durchaus auf ihre AGBs achten und man dort bezüglich Gewährleistungsansprüchen und Einschränkungen sicherlich keine Klauselverbote findet.

Auch hier muss ich widersprechen: Meine berüfliche Erfahrung hat gezeigt, dass sehr viele Unternehmen, gleich welcher Größe und Marktmacht, einfach unwirksame Klauseln verwenden und das Prozessrisiko ganz kalkuliert in Kauf nehmen. Denn schließlich muss sich der juristische Laie erst einmal trauen gegen eine solche Klausel vorzugehen und zusätzlich noch das Kostenrisiko eines Gerichtsprozesses tragen.

Sorry, wollte jetzt hier keinen Vortrag halten. Ist trotzdem einer geworden. Nehmt es mir bitte nicht übel :innocent:

Liebe Grüße
Jens
 

stalkerX

Gast
Aber wenn ich jetzt eine Apple Care Garantie für 3 Jahre kaufe, muss ich dann im ersten Jahr immer noch zum Händler oder kann ich da schon bei Apple klingeln?
 

Nordapfel

Osnabrücker Reinette
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Aber wenn ich jetzt eine Apple Care Garantie für 3 Jahre kaufe, muss ich dann im ersten Jahr immer noch zum Händler oder kann ich da schon bei Apple klingeln?
Du kannst während der Garantiezeit jederzeit den Hersteller "anklingeln".
 

n/a

Goldparmäne
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Du kannst während der Garantiezeit jederzeit den Hersteller "anklingeln".

Ich würde das allerdings nicht machen, da der Händler der Gewährleistungspartner ist und man nur ihm gegenüber Gewährleistungsansprüche hat. Wendet man sich sofort an den Hersteller und will zum Beispiel nach zwei erfolglosen Reparaturen vom Kaufvertrag zurücktreten, so kann der Händler verlangen, ebenfalls seine rechtlich zugesicherten zwei Nachbesserungsversuche zu bekommen. Der Händler muß also nicht die Reparaturen des Herstellers annehmen (ist mir schon widerfahren...).
 

Nordapfel

Osnabrücker Reinette
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Ich würde das allerdings nicht machen, da der Händler der Gewährleistungspartner ist und man nur ihm gegenüber Gewährleistungsansprüche hat. Wendet man sich sofort an den Hersteller und will zum Beispiel nach zwei erfolglosen Reparaturen vom Kaufvertrag zurücktreten, so kann der Händler verlangen, ebenfalls seine rechtlich zugesicherten zwei Nachbesserungsversuche zu bekommen. Der Händler muß also nicht die Reparaturen des Herstellers annehmen (ist mir schon widerfahren...).
Das stimmt wohl. Eigentlich sollte man lieber den Händler bei Mängeln heranziehen. Dann darf dieser sich mit dem Hersteller herumschlagen. Und die Rechte des Verbrauchers gegenüber dem Händler sind gesetzlich eindeutig geregelt im BGB (z.B. eben die angesprochenen Nachbesserungen oder Kaufvertragsrücktritt).
 

philz

Strauwalds neue Goldparmäne
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Hier muss ich noch etwas richtig stellen: Diese Vorschrift hat nicht ausschließlich mit den von Dir genannten Problemen zu tun Sie gilt auch für andere Verträge, läuft diesbezüglich allerdings zum Teil leer.

Die Anwendbarkeit ergibt sich auch schon aus dem oberen Absatz in 8 b, hier sind Kaufverträge ausdrücklich enthalten:
...
Ich hab den Palandt nicht zur Hand und kann mit dem zitierten Halbsatz aus dem Palandt nichts anfangen.
Bist du dir sicher, dass sich die zu §309 Abs. 8b ff) genannten Kauf- und Werkverträge nicht auf Bauwerke beziehen? Letztendlich ändern diese Zitate nichts daran, dass es um solche Fälle in diesem Zusammenhang gar nicht ging, denn es ging schlicht um die Verkürzung bei Gebrauchtwaren. Und da gelten die Paragraphen zum Verbrauchsgüterkauf und die Verkürzung auf 12 Monate ist zulässig. In deinem zitierten Paragraph geht es außerdem um Verkürzung von Fristen auf WENIGER als 12 Monate, soweit ich das noch richtig in Erinnerung habe.

Wie auch immer, für mich ist die Diskussion abgeschlossen, denn wir reden wohl offensichtlich von 2 verschiedenen Sachverhalten. Du von Klauselverboten bei AGBs, ich von allgemeinen gesetzlichen Vorschriften beim Verbrauchsgüterkauf bei Gebrauchtwaren.

Auch hier muss ich widersprechen: Meine berüfliche Erfahrung hat gezeigt, dass sehr viele Unternehmen, gleich welcher Größe und Marktmacht, einfach unwirksame Klauseln verwenden und das Prozessrisiko ganz kalkuliert in Kauf nehmen. Denn schließlich muss sich der juristische Laie erst einmal trauen gegen eine solche Klausel vorzugehen und zusätzlich noch das Kostenrisiko eines Gerichtsprozesses tragen.

Sorry, wollte jetzt hier keinen Vortrag halten. Ist trotzdem einer geworden. Nehmt es mir bitte nicht übel :innocent:
Ich persönlich kenne keine AGB, die solch eine unwirksame Klausel bzgl. Verkürzung der gesetzl. Gewährleistungsfristen bei NEUgeräten beinhaltet. Du sprichst nun von allen Unternehmen, ich habe meine Aussage auf mittlere und große Kapitalgesellschaften beschränkt. Vielleicht hast du ein Beispiel, da dies wohl nach deiner Aussage kein Einzelfall ist. WIe schon geschrieben, davon hab ich noch nie was gehört.

Schönes Wochenende,
iZap
 

eki

Johannes Böttner
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also hab ich das jetzt richtig verstanden?Die BRD schreibt eine Gewähleistung von 2Jahre bei Elektronik-artikel..aber keine Garantie...Hab das jetzt immer so gehört bzw verstanden dass es 2Jahre Garantie gibt von Gewähleistung habe ich nie was gehört....

Deswegen dachte ich auch Apple drückt sich iwie vor 2Jahre Garantie^^
 

Nordapfel

Osnabrücker Reinette
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also hab ich das jetzt richtig verstanden?Die BRD schreibt eine Gewähleistung von 2Jahre bei Elektronik-artikel..aber keine Garantie...
Fast, allgemein 2 Jahre (nicht nur auf Elektroartikel) mit wenigen Ausnahmen (z.B. Bauleistungen, da sinds 5 Jahre nach BGB).

Hab das jetzt immer so gehört bzw verstanden dass es 2Jahre Garantie gibt von Gewähleistung habe ich nie was gehört....
Deswegen dachte ich auch Apple drückt sich iwie vor 2Jahre Garantie^^
Das ist das Problem vieler Leute in Deutschland, die eben keine kaufmännischen Kenntnisse haben.