daves
Gast
zum Thema 1 und 2 Jahre - Apple gibt (ohne AppleCare lediglich 1 Jahr.... rechtlich müssten Sie 2 Jahre.... allerdings hat sich noch niemand mit Apple diesbezüglich angelegt... oder?
Aber in echt ist es 1Jahr Garantie + 1Jahr Gewährleistung...hab ich das jetzt richtig verstanden..
zum Thema 1 und 2 Jahre - Apple gibt (ohne AppleCare lediglich 1 Jahr.... rechtlich müssten Sie 2 Jahre.... allerdings hat sich noch niemand mit Apple diesbezüglich angelegt... oder?
Zu deiner Aussage zu Punkt 4)
Was hat § 309 Nr. 8 ff BGB damit zu tun? Es handelt sich hier weder um Bauleistungen noch um Verkürzung auf weniger als ein Jahr.
Palandt/Heinrichs schrieb:i)Verkürzung der Verjährungsfristen, Nr. 8 b ff) - aa)Anwendungsbereich. Beim Verbauchsgüterkauf (§§ 474, 475) und bei den unter § 651 fallenden Verbraucherverträgen sind die Verjährungsregelungen der §§ 438, 634a zwingendes, nur in den Grenzen des § 475 II abänderbares Recht. Nr. 8 b ff) ist in soweit leerlaufend;...
Palandt/Heinrichs § 309 Rn. 53 schrieb:... Nr. 8 b (damit auch nr. 8 b ff) gilt, wie die Vorschrift ausdrücklich klarstellt, nur für Kauf- und Werksverträge...
Der Kollege hat sich schlicht und einfach verlesen oder das Wort "Gebrauchtware" in diesem Zusammenhang vergessen, denn bei solchen gebrauchten Waren ist die Verkürzung auf 12 Monate durchaus zulässig. (bspw. im Apple Second Hand Shop)
Zu den Hobbyjuristen kann ich
nur sagen, dass zumindest die mittleren und großen Kapitalgesellschaften durchaus auf ihre AGBs achten und man dort bezüglich Gewährleistungsansprüchen und Einschränkungen sicherlich keine Klauselverbote findet.
Du kannst während der Garantiezeit jederzeit den Hersteller "anklingeln".Aber wenn ich jetzt eine Apple Care Garantie für 3 Jahre kaufe, muss ich dann im ersten Jahr immer noch zum Händler oder kann ich da schon bei Apple klingeln?
Du kannst während der Garantiezeit jederzeit den Hersteller "anklingeln".
Das stimmt wohl. Eigentlich sollte man lieber den Händler bei Mängeln heranziehen. Dann darf dieser sich mit dem Hersteller herumschlagen. Und die Rechte des Verbrauchers gegenüber dem Händler sind gesetzlich eindeutig geregelt im BGB (z.B. eben die angesprochenen Nachbesserungen oder Kaufvertragsrücktritt).Ich würde das allerdings nicht machen, da der Händler der Gewährleistungspartner ist und man nur ihm gegenüber Gewährleistungsansprüche hat. Wendet man sich sofort an den Hersteller und will zum Beispiel nach zwei erfolglosen Reparaturen vom Kaufvertrag zurücktreten, so kann der Händler verlangen, ebenfalls seine rechtlich zugesicherten zwei Nachbesserungsversuche zu bekommen. Der Händler muß also nicht die Reparaturen des Herstellers annehmen (ist mir schon widerfahren...).
Ich hab den Palandt nicht zur Hand und kann mit dem zitierten Halbsatz aus dem Palandt nichts anfangen.Hier muss ich noch etwas richtig stellen: Diese Vorschrift hat nicht ausschließlich mit den von Dir genannten Problemen zu tun Sie gilt auch für andere Verträge, läuft diesbezüglich allerdings zum Teil leer.
Die Anwendbarkeit ergibt sich auch schon aus dem oberen Absatz in 8 b, hier sind Kaufverträge ausdrücklich enthalten:
...
Ich persönlich kenne keine AGB, die solch eine unwirksame Klausel bzgl. Verkürzung der gesetzl. Gewährleistungsfristen bei NEUgeräten beinhaltet. Du sprichst nun von allen Unternehmen, ich habe meine Aussage auf mittlere und große Kapitalgesellschaften beschränkt. Vielleicht hast du ein Beispiel, da dies wohl nach deiner Aussage kein Einzelfall ist. WIe schon geschrieben, davon hab ich noch nie was gehört.Auch hier muss ich widersprechen: Meine berüfliche Erfahrung hat gezeigt, dass sehr viele Unternehmen, gleich welcher Größe und Marktmacht, einfach unwirksame Klauseln verwenden und das Prozessrisiko ganz kalkuliert in Kauf nehmen. Denn schließlich muss sich der juristische Laie erst einmal trauen gegen eine solche Klausel vorzugehen und zusätzlich noch das Kostenrisiko eines Gerichtsprozesses tragen.
Sorry, wollte jetzt hier keinen Vortrag halten. Ist trotzdem einer geworden. Nehmt es mir bitte nicht übel
Fast, allgemein 2 Jahre (nicht nur auf Elektroartikel) mit wenigen Ausnahmen (z.B. Bauleistungen, da sinds 5 Jahre nach BGB).also hab ich das jetzt richtig verstanden?Die BRD schreibt eine Gewähleistung von 2Jahre bei Elektronik-artikel..aber keine Garantie...
Das ist das Problem vieler Leute in Deutschland, die eben keine kaufmännischen Kenntnisse haben.Hab das jetzt immer so gehört bzw verstanden dass es 2Jahre Garantie gibt von Gewähleistung habe ich nie was gehört....
Deswegen dachte ich auch Apple drückt sich iwie vor 2Jahre Garantie^^
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