Amazon gerät erneut in die Kritik, diesmal wegen irreführender Preisangaben während der Amazon Prime Deal Days. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wirft dem Unternehmen vor, Verbraucher:innen mit vermeintlichen „Rabatten“ in die Irre zu führen. Konkret bezieht sich die Kritik auf die Bewerbung von Preisnachlässen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen könnten.
Im Juni 2024 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Preisreduzierungen auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor dem Rabatt bezogen werden müssen. Die Entscheidung fiel in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Aldi. Amazon hingegen nutzt bei seinen Angeboten häufig durchgestrichene Preise, die entweder auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) der Hersteller oder auf sogenannte „Statt“-Preise verweisen. Diese „Statt“-Preise sollen den durchschnittlichen Preis für Kund:innen darstellen, basieren jedoch nicht auf den niedrigsten Preisen der letzten 30 Tage.
Oliver Buttler, Abteilungsleiter für Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, betonte, dass Amazon durch die Verwendung von UVP und „Statt“-Preisen den Eindruck besonders attraktiver Angebote erweckt. Diese Preisgestaltung ignoriere jedoch die Vorgaben des EuGH und sei unzulässige Lockwerbung. Die Verbraucherzentrale strebt mehr Transparenz bei Preisangaben an und fordert, dass Verbraucher:innen besser darüber informiert werden, auf welcher Grundlage Preisnachlässe berechnet werden.
Amazon hat auf die Vorwürfe reagiert und eine Stellungnahme veröffentlicht. In dieser weist das Unternehmen die Vorwürfe der Verbraucherzentrale zurück und erklärt, dass die Entscheidung des EuGH auf eine andere Sachlage abzielte. Amazon betont, dass man sich an aktuelle Branchenstandards sowie an die geltenden Gesetze und regulatorischen Vorgaben halte. Zudem sei es ein zentrales Anliegen, Verbraucher:innen niedrige Preise und eine breite Produktauswahl zu bieten.
Via VBW
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