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Amtsgericht München: Gefundenes iPhone muss von Apple nicht entsperrt werden

Wer ein iPhone findet und dieses beim Fundbüro abgibt, wird nach sechs Monaten – sofern sich der ursprüngliche Besitzer nicht meldet – rechtmäßiger Eigentümer. Wer unser Forum etwas verfolgt wird aber schon mehrmals davon gelesen haben, dass in diesem Fall die iCloud-Aktivierungssperre einen Strich durch die Rechnung macht. Denn trotz Eigentumsnachweis führt Apple keine Entsperrung der Geräte durch. Das Amtsgericht München hat nun rechtskräftig festgestellt, dass dies auch so in Ordnung ist.

Eigentumserwerb an gesperrtem iPhone

Das Amtsgericht begründet die Entscheidung so: Der Kläger sei durch den Fund und den Ablauf der Frist zwar Eigentümer am iPhone geworden, man erwerbe das Eigentum jedoch in dem Zustand, in dem sich der Fundgegenstand nach den sechs Monaten befinde. Der Kläger habe also Eigentum an einem gesperrten iPhone erworben, ein freigeschaltetes iPhone sei zu keinem Zeitpunkt der Fundgegenstand gewesen. Das Amtsgericht hat zudem noch eine zweite Begründung, die jedoch weniger logisch klingt.

Amtsgericht nennt auch datenschutzrechtliche Gründe

Denn weiter heißt es, dass eine Entsperrung auch aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken nicht in Betracht komme. Durch eine Freischaltung erhalte man Zugriff auf sämtliche auf dem Telefon gespeicherten Daten des ursprünglichen Inhabers, die Sperre würde dies ja gerade verhindern. Das stimmt so aber nicht. Denn die iCloud-Aktivierungssperre hat nichts mit dem Zugriff auf die am iPhone gespeicherten Daten zu tun, hier geht es ausschließlich um die Aktivierung auf den Servern von Apple.

Entsperrung nur gegen Kaufnachweis

Unserem Forum ist zu entnehmen, dass Apple die iCloud-Aktivierungssperre nur in einem Fall deaktiviert: Wenn der Besitzer den Kaufbeleg vorweisen kann. Bei Fundgeräten wird das kaum der Fall sein. Der ehrliche Finder erwirbt so, sofern der Vorbesitzer „Mein iPhone suchen“ aktiviert hatte und somit die iCloud-Aktivierungssperre eingeschaltet ist, letztendlich Eigentum an einen hübschen Briefbeschwerer.

Bild von Joe Gratz (flickr), bestimmte Rechte vorbehalten

Via WBS-Law.de

Martin Wendel

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