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Hallo liebe AT'ler,
gestern hat eins unserer Verfahren in Nürnberg für etwas Interesse gesorgt, wie hier bei Heise zu sehen.
Es geht um die Frage, was ein Forenbetreiber machen muss, wenn er von einem Betroffenen auf bestimmte Inhalte angesprochen wird. Das Forum ist ein Ärztebewertungsportal. Ein Arzt war mit seiner Bewertung nicht einverstanden. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte nun in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu entscheiden.
Die rechtliche Situation hierzu ist in Deutschland schwierig und trotz mehrerer höchstgerichtlicher Entscheidungen immer noch unklar.
Grundsätzlich liegen die Bewertungen im Interesse der Allgemeinheit, wenn die Allgemeinheit ein Interesse an Informationen über die Qualität der Leistungen der bewerteten Berufsgruppe besitzt. Dieses ist bei Ärzten der Fall. Der Kläger muss sich hier grundsätzlich auch anonym abgegebene, negative Bewertungen gefallen lassen (vgl. hierzu Hanseatisches OLG Urteil vom 18.01.2012, Az.: 5 U 51/11). Daher darf der Forenbetreiber auch nicht die Identität des Bewerters offenbaren.
Der BGH hat im letzten Jahr die Anforderungen an die Pflichten der Forenbetreiber bei der Überprüfung der Bewertungen konkretisiert. Wenn ein Arzt konkrete Anhaltspunkte darstellt, die dem Forenbetreiber deutlich machen, dass die angegriffene Bewertung rechtswidrig ist, dann muss der Forenbetreiber selbst handeln. Der Betreiber hat in dem Fall, der vor dem Landgericht Nürnberg verhandelt wurde, den Autor der Bewertung kontaktiert. Dieser hatte per E-Mail bestätigt, dass er seine Bewertung korrekt abgegeben habe und die Behandlung auch wie geschildert von ihm empfunden wurde.
Im Rahmen des Streits vor dem Landgericht Nürnberg spielt dieses Recht auf Anonymität eine Rolle. Welche Antworten kann der Forenbetreiber oder der Arzt von dem Bewerter verlangen ohne, dass dessen Rechte verletzt werden. Ist es für den Bewerter/Patienten gar zumutbar, dass in einem solchen Fall seine Anonymität gelüftet wird?
Darüber hinaus stellt sich hier die Frage: Wie ist der Widerspruch zwischen dem Bewerter und dem Arzt aufzulösen, wenn der Nutzer detailliert und ausführlich unter Wahrung seiner Anonymität bekräftigt?
Naja, ich bin mal gespannt, wie die Begründung des Landgerichts aussehen wird.
Viele Grüße
Jens
gestern hat eins unserer Verfahren in Nürnberg für etwas Interesse gesorgt, wie hier bei Heise zu sehen.
Es geht um die Frage, was ein Forenbetreiber machen muss, wenn er von einem Betroffenen auf bestimmte Inhalte angesprochen wird. Das Forum ist ein Ärztebewertungsportal. Ein Arzt war mit seiner Bewertung nicht einverstanden. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte nun in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu entscheiden.
Die rechtliche Situation hierzu ist in Deutschland schwierig und trotz mehrerer höchstgerichtlicher Entscheidungen immer noch unklar.
Grundsätzlich liegen die Bewertungen im Interesse der Allgemeinheit, wenn die Allgemeinheit ein Interesse an Informationen über die Qualität der Leistungen der bewerteten Berufsgruppe besitzt. Dieses ist bei Ärzten der Fall. Der Kläger muss sich hier grundsätzlich auch anonym abgegebene, negative Bewertungen gefallen lassen (vgl. hierzu Hanseatisches OLG Urteil vom 18.01.2012, Az.: 5 U 51/11). Daher darf der Forenbetreiber auch nicht die Identität des Bewerters offenbaren.
Der BGH hat im letzten Jahr die Anforderungen an die Pflichten der Forenbetreiber bei der Überprüfung der Bewertungen konkretisiert. Wenn ein Arzt konkrete Anhaltspunkte darstellt, die dem Forenbetreiber deutlich machen, dass die angegriffene Bewertung rechtswidrig ist, dann muss der Forenbetreiber selbst handeln. Der Betreiber hat in dem Fall, der vor dem Landgericht Nürnberg verhandelt wurde, den Autor der Bewertung kontaktiert. Dieser hatte per E-Mail bestätigt, dass er seine Bewertung korrekt abgegeben habe und die Behandlung auch wie geschildert von ihm empfunden wurde.
Im Rahmen des Streits vor dem Landgericht Nürnberg spielt dieses Recht auf Anonymität eine Rolle. Welche Antworten kann der Forenbetreiber oder der Arzt von dem Bewerter verlangen ohne, dass dessen Rechte verletzt werden. Ist es für den Bewerter/Patienten gar zumutbar, dass in einem solchen Fall seine Anonymität gelüftet wird?
Darüber hinaus stellt sich hier die Frage: Wie ist der Widerspruch zwischen dem Bewerter und dem Arzt aufzulösen, wenn der Nutzer detailliert und ausführlich unter Wahrung seiner Anonymität bekräftigt?
Naja, ich bin mal gespannt, wie die Begründung des Landgerichts aussehen wird.
Viele Grüße
Jens