@HaggiDeni Da liegst Du leider völlig daneben. Es ist NICHT Deine Sache! Wenn Du z.B. an bestimmten Teilen der Software manipulierst und z.B. die IMEI-Nummer veränderst, dann machst Du Dich sogar strafbar. Fälschung beweiserheblicher Daten,
§269 StGB
Stimmt nicht ganz, da fehlt ein wichtiges Detail: die reine Änderung z.B. einer IMEI ist erst mal belanglos, weil es selbst im Gesetzestext, den du verlinkst, heißt: "Wer
zur Täuschung im Rechtsverkehr..." - ergo muss ich das Telefon mit der manipulierten IMEI dann auch tatsächlich in einem normalen, öffentlichen Telefonnetz benutzen, sonst befinde ich mich eben mit dem Ding gar nicht "im Rechtsverkehr" (und wenn ich das richtig interpretiere muss sogar Vorsatz vorliegen: "zur Täuschung", d.h. ein verwendetes Gerät mit ohne Wissen des Nutzers manipulierter IMEI dürfte ebenso keinen Rechtsbruch darstellen). Die Nutzungsart bzw. -intention ist dabei also das eigentliche Problem, nicht die Veränderung - so lange ich das Gerät nur als Briefbeschwerer verwende, kann ich mit dessen IMEI machen, was immer ich will.
Dein Gefühl, was Du glaubst zu dürfen, weicht stark von der Realität ab. Programmierer, Maler, Architekt etc. haben ein Recht darauf zu bestimmen, wie ihr geistiges Eigentum verwendet werden darf.
Na ja, in gewissen Einschränkungen ist das korrekt, aber eben auch nur innerhalb dieser Grenzen. Es gibt z.B. den Erschöpfungsgrundsatz, der sehr eindeutig besagt, dass sich das Recht des Herstellers zur Einflussnahme nach regulärem Einbringen eines immateriellen oder materiellen Produkts in den rechtlich geregelten Güterverkehr grundsätzlich erst mal erschöpft hat. "Wiederverkaufsverbote" und ähnlicher Quark sind also rechtlich gar nicht erst möglich, was z.B. der Hauptgrund dafür ist, dass allerlei Hersteller von Software versuchen, diese auf anderen Wegen und unter diversen Vorwänden (Kopierschutz, Personalisierung, Registrierung für besseren Support etc.) auf technischem Weg an den Erstkunden zu binden. Ginge das durch eine einfache Klausel in der Lizenzbestimmung, würden sie wohl diesen viel einfacheren Weg wählen
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Über die dem Käufer eingeräumten Nutzungsrechte am geistigem Eigentum können sie natürlich schon regeln, welche Nutzungsarten prinzipiell erlaubt werden und welche ausgeschlossen sind. Allerdings steht es ihnen nicht frei, beispielsweise die Übertragung dieser genehmigten Nutzungsrechte auf einen anderen Nutzer zu unterbinden - das eben schon genannte Wiederverkaufsbeispiel. Auch kann kein Hersteller dem Käufer die "bestimmungsgemäße Nutzung" der erworbenen Sache durch geschickt gewählte Nutzungsbedingungen faktisch untersagen - eine Software kann also beispielsweise nicht mit verklausulierten Bedingungen verkauft werden, die effektiv das Laden dieser in den RAM eines Rechners untersagen
bzw. sie kann schon so verkauft werden, aber der Käufer darf sich getrost über diesen Unsinn hinwegsetzen, ohne die Gefahr eines Rechtsbruchs, eben weil er die Software sonst in keinster Weise "bestimmungsgemäß" nutzen kann. Ein ähnlicher Fall wäre Software, die durch technische Maßnahmen wie z.B. extrem rigorosen Kopierschutz eine Ausführung auf einem gemäß der spezifizierten Mindestanforderungen ausreichenden Rechnersystems verhindert. Und das letzte Beispiel wird uns sicher in Zukunft immer häufiger begegnen: Software, die mit einer normalen, lebenslang gültigen Nutzungslizenz verkauft wurde, die aber regelmäßig "nach Hause telefonieren" will, um die Gültigkeit der Lizenz zu checken. Geht der Hersteller pleite und werden die Lizenzserver abgeschaltet, ist der gebeutelte Kunde mehr als berechtigt, den Kopierschutz - so er es denn kann - zu umgehen und dabei auch jede beliebige Änderung an der Software durchzuführen, um die Software weiterhin gemäß der immer noch voll und ganz rechtsgültigen Nutzungserlaubnis einzusetzen.
So viel zum Thema "Rechte des Urheberrechtsinhabers" - das Feld ist weitaus komplexer, als dass man es mit pauschalen Aussagen wie "...haben ein Recht darauf, zu bestimmen, wie ihr geistiges Eigentum verwendet werden darf" abhandeln könnte, weil es da grundsätzlich immer um die Abwägung zweier wichtiger Rechte geht: das des Urheberrechtsinhabers, der eben auch nach Veräußerung gewisser Nutzungsrechte Inhaber der Urheberrechte bleibt, und das des Nutzungsrechtsinhabers, der seine erworbenen Nutzungsrechte auch ausüben möchte, ohne dass ihm der Urheberrechtsinhaber ständig reinpfuscht. Zumeist liegt die größte Schwierigkeit darin, die Frage nach der "bestimmungsgemäßen Nutzung" zu klären, denn diese zu "bestimmen" ist nicht Sache des Urhebers, sondern sie ergibt sich aus der Natur der veräußerten Sache. Und in Streitfällen ist selten so klar wie in den genannten Beispielen erkennbar, ob eine angestrebte Nutzungsart "bestimmungsgemäß" ist, d.h. der Urheberrechtsinhaber eine ungerechtfertigte Einschränkung nach Inverkehrbringen der Nutzungsrechte erzwingen will, oder ob der Nutzer über diesen bestimmungsgemäßen Umfang der Nutzung hinausgehen möchte.
So...und um den Bogen zurück zu der Entscheidung und dem Jailbreak zu spannen: da wurde nichts anderes entschieden, als dass eben das Ausführen von allen dazu technisch geeigneten Programmen auf Smartphones erlaubt ist, auch wenn zu deren Ausführung Sperren umgangen werden, die der Hersteller des Geräts eingebaut hat, um Einfluss auf die Programmauswahl zu nehmen. Dass eine solche Nutzung des Geräts unter die "bestimmungsgemäße Nutzung" fällt - wohlgemerkt natürlich nur, wenn diese das fragliche Programm betreffend auch rechtmäßig erfolgt, also z.B. für die ausgeführte Software die dazu nötigen Nutzungsrechte vorliegen - ist eigentlich schon recht lang Konsens gewesen und jetzt eben mal endlich über dem großen Teich in "härtere" gesetzliche Grundlagen gegossen worden. Apple war dieser Konsens auch selbst schon lange klar, deswegen ging die Firma auch nie aus dem Grund der Verletzung irgendwelcher Lizenzbedingungen gegen Jailbreak-User vor - das wusste man, dass das mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist. Die Argumentation zielte vielmehr auf Nebenkriegsschauplätze wie die Garantie, die man mit Hinweis auf die vorgenommene Manipulation auszuschließen versuchte oder den Weg über die erst durch einen Jailbreak mögliche App-Piraterie (die natürlich unzweifelhaft illegal ist, aber die Argumentationskette hat einen anderen schwachen Punkt: zur illegalen Nutzung von nicht erworbenen Apps muss ein Jailbreak durchgeführt werden, aber das heißt nicht im Umkehrschluss, dass aus einem Jailbreak immer illegale Nutzung von Apps folgt).
Nicht wirklich überraschend also, das Ganze, aber definitiv positiv aus Sicht der User, egal ob Jailbreak-Anwender oder nicht :-D