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Hallo Liebe AT'ler,
Betreiber von Online-Shops sollten ihr Design überpüfen. Demnächst tritt eine Änderung des § 312g BGB in Kraft. Es muss nunmehr sichergestellt werden, dass der Besteller weiß, dass eine Sache oder Leistung gegen Geld angeboten wird. Der Gesetzestext sieht die sogenannte Buttonlösung vor.
Der neue Gesetzestext ist bereits unter der BT-Drucksache 17/8805 einsehbar.
Ich weiß zwar nicht wie die Designer darauf reagieren werden, aber technisch sollte die Umsetzung eher ein geringeres Problem darstellen.
Viele Grüße
Jens
Betreiber von Online-Shops sollten ihr Design überpüfen. Demnächst tritt eine Änderung des § 312g BGB in Kraft. Es muss nunmehr sichergestellt werden, dass der Besteller weiß, dass eine Sache oder Leistung gegen Geld angeboten wird. Der Gesetzestext sieht die sogenannte Buttonlösung vor.
§ 312g BGB neuer Absatz 3 schrieb:... Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schalt- fläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
§ 312g BGB neuer Absatz 4 schrieb:Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
Der neue Gesetzestext ist bereits unter der BT-Drucksache 17/8805 einsehbar.
Ich weiß zwar nicht wie die Designer darauf reagieren werden, aber technisch sollte die Umsetzung eher ein geringeres Problem darstellen.
Viele Grüße
Jens