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Tach,
wir haben in Rechtslehre derzeit ein sehr interessantes Thema: Die Gewährleistung.
Jetzt habe ich mich mal gefragt, wie es bei Apple aussieht. Apple gibt ja "offiziell" nur ein Jahr Herstellergarantie, allerdings werden gesetzlich zwei Jahre Gewährleistung gemäß §438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bei beweglichen Sachen vorgeschrieben. Und gemäß §439 BGB kann man bei einem Sachmangel Nacherfüllung verlangen.
Theoretisch kann man also seinen Mac / iPod / sein iPhone nach der einjährigen Herstellergarantie immer noch reparieren lassen, da ja zwei Jahre Gewährleistung (nach dem obigen Paragraphen) GESETZLICH vorgeschrieben sind. Natürlich nur wenn ein nicht selbstverschuldeter Sachmangel vorliegt.
Wie sieht das eigentlich aus? Kann mir dazu jemand was sagen?
mfG,
Patrick
PS: Habe vergessen meine Rechtslehre-Lehrerin diesbezüglich zu fragen und ich sehe sie die nächsten vier Wochen nicht, deshalb stelle ich hier die Frage.
wir haben in Rechtslehre derzeit ein sehr interessantes Thema: Die Gewährleistung.
Jetzt habe ich mich mal gefragt, wie es bei Apple aussieht. Apple gibt ja "offiziell" nur ein Jahr Herstellergarantie, allerdings werden gesetzlich zwei Jahre Gewährleistung gemäß §438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bei beweglichen Sachen vorgeschrieben. Und gemäß §439 BGB kann man bei einem Sachmangel Nacherfüllung verlangen.
Theoretisch kann man also seinen Mac / iPod / sein iPhone nach der einjährigen Herstellergarantie immer noch reparieren lassen, da ja zwei Jahre Gewährleistung (nach dem obigen Paragraphen) GESETZLICH vorgeschrieben sind. Natürlich nur wenn ein nicht selbstverschuldeter Sachmangel vorliegt.
Wie sieht das eigentlich aus? Kann mir dazu jemand was sagen?
mfG,
Patrick
PS: Habe vergessen meine Rechtslehre-Lehrerin diesbezüglich zu fragen und ich sehe sie die nächsten vier Wochen nicht, deshalb stelle ich hier die Frage.