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Gewährleistung ungleich Garantie

nomos

Borowinka
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Da es hier schon x-mal angesprochen wurde und doch immer wieder falsch interpretiert wird, möchte ich euch ein wenig Aufklärung bei den Begriffen Gewährleistung und Garantie geben.

Die gesetzliche Gewährleistung beträgt 2 Jahre. Um im Falle eines Problems mit dem gekauften Produkt einen Gewährleistungsanspruch geltend machen zu können, gilt folgendes:

Tritt ein Fehler innerhalb der ersten 6 Monate nach Kaufdatum auf so wird unterstellt, dass dieser Fehler von Anfang an vorlag und der Verkäufer muß beweisen, dass dem nicht so ist. Nach den 6 Monaten für die restlichen 1,5 Jahre (18 Monate) muss der der Käufer dem Verkäufer beweisen, dass der Fehler von Anfang an vorlag, um seinen Gewährleistungsanspruch geltend machen zu können.


Davon völlig zu trennen ist die sog Garantie, wie sie zB von der Firma Apple für 1 Jahr ab Kaufdatum gegeben wird. Diese (Hersteller-)Garantie existiert neben der Gewährleistung. Innerhalb, um beim Beispiel Apple zu bleiben, diesen 1 Jahres repariert Apple jeglichen Fehler, der bei einem Apple-Produkt auftritt, es sei denn, es handelt sich um normalen Verschleiß oder Fremdeinwirkung. Als Konsequenz ist man also 6 weitere Monate besser gestellt, als die normale Gewährleistung.

Zur Erinnerung: bei normaler Gewährleistung muss der Käufer nach Ablauf von 6 Monaten beweisen, dass der Fehler von Anfang an vorlag. Bei Apples 1 JahresGARANTIE hat man sogar 1 Jahr sorgenfreises Arbeiten, ohne in Bweisnöte zu geraten, im Falle eines Falles.

Bei anderen Herstellern ist eine solche (Hersteller-)Garantie auch schon mal 5 Jahre (bspw. QUATO-Monitore).

Also noch mal zusammenfassend:
Nach dem Gesetz hat der Käufer 2 Jahre Gewährleistung, was ungleich einer Garantie ist. Die Aussage: "Wieso, ich habe doch zwei Jahre Garantie!?" ist also schlichtweg falsch, es sei denn der Verkäufer oder Hersteller bietet etwas anderes an.

Ich hoffe damit einige Unklarheiten beseitigt zu haben.

Carsten

Weiterführende Links:

Jurawiki

Gewährleistung&Garantie FAQ
 
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dekular

Apfel der Erkenntnis
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Wie könnte ich Apple denn beweisen, dass mein Logicboard von Anfang an defekt war, wenn ich außerhalb der Garantie liege? Sprich, man hat doch gar keine Möglichkeit das als Kunde zu beweisen, oder?
 

Alpspitz

Ribston Pepping
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Oder gar, dass wohl ein Konstruktionsfehler vorliegt, was ich bei meinem iMac G4, 1. Serie, vermute. Bereits zweimal das Logicboard ausgetauscht, zuletzt vor knapp zwei Jahren und jetzt gibt es wieder die gleichen Symptome, der AppleHardware Test zeigt den Fehler "disp/13/2" an. Ein Anruf beim AppleSupport ergab kein Entgegenkommen seitens Apple. Was tun?:(
 
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Gogul

Uelzener Rambour
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dekular schrieb:
Wie könnte ich Apple denn beweisen, dass mein Logicboard von Anfang an defekt war, wenn ich außerhalb der Garantie liege? Sprich, man hat doch gar keine Möglichkeit das als Kunde zu beweisen, oder?

Wie beweise ich allgemein das irgentwas schon vorher defekt war, bzw es nicht durch mein zutun kaputt ging (bei der gewährleistung)?
 

patz

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Und was ist, wenn das Gerät kaputt geht, der Fehler aber nicht durch mich verursacht wurde und das Gerät nicht von Anfang an kaputt war?
z.B. bei Bauteilen, die nach bestimmter Nutzungsdauer kaputt gehen, obwohl sie es nicht sollten?
 

netr4nger

Finkenwerder Herbstprinz
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patz schrieb:
Und was ist, wenn das Gerät kaputt geht, der Fehler aber nicht durch mich verursacht wurde und das Gerät nicht von Anfang an kaputt war?
z.B. bei Bauteilen, die nach bestimmter Nutzungsdauer kaputt gehen, obwohl sie es nicht sollten?

Dann sieht es m.E. mit GEWÄHRLEISTUNG schlecht aus, das wird nur Garantie gehen. Der Gesetzesworlaut im §434 BGB ist da insoweit eindeutig, als der Mangel bei Übergabe der Sache vorgelegen haben muss. Wenn du also 14 Monate nach Kauf erst entdeckst, dass meinetwegen der eine USB Port kaputt ist und du beweisen kannst dass er es schon von Anfang war, dann hast du Gewährleistung. Das wird dir nur in der Praxis kaum gelingen diesen Beweis zu führen.

Deshalb gibt's für solche Fälle eben die Garantie, die gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, die aber meistens vertraglich vereinbart wird.

Die Situation die du oben beschreibst wäre also ein typischer Garantie-Fall, weil Apple/der Verläufer mit der Garantie von 12 Monaten eben ausdrückt, dass die Hardware zumindest 12 Monate nach Kauf noch funktioniert. Wenn nicht haftet er dann eben...

Gruß.
Stefan
 

El Libero

Ontario
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Na, dann seid doch froh, dass das geändert wurde. Früher war der Käufer von Anfang an in der Beweislast!

Vorgenannte Fragen könnte sich ja auch der Verkäufer/Hersteller stellen.

1. Dass es eine befristete Gewährleistung gibt hat schon seinen Sinn. Sonst muss ja ein Hersteller/Verkäufer immer mit dem Risiko leben, dass irgendeines seiner Geräte mal kaputt geht (was natürlich früher oder später immer der Fall ist, egal wie gut ein Produkt ist) und er für den Schaden aufkommen muss. Dieses Risiko wird er auf den Preis aufschlagen!

2. Genau aus diesen Gründen bieten Hersteller, die von der Qualität ihres Produktes überzeugt sind, eine Garantiezeit an, die nix mit der Gewährleistung zu tun hat.
btw können Firmen natürlich auch eigenmächtig die Gewährleistungszeit verlängern.

kurz:
Gewährleistung ist die Gewähr, dass ein Produkt/Gewerk zum Zeitpunkt des Eigentumübergangs die vereinbarten Eigenschaften besitzt. Daher muss hier auch die Beweislast geregelt werden, wer wann nachweisen muss, ob dies der Fall war oder eben nicht!

Garantie dagegen bedeutet, dass das Produkt die vereinbarten Eigenschaften über einen bestimmten (Garantie-)Zeitraum besitzt. Folglich brauchts auch keine Beweislastregelung.

(Angaben ohne Gewähr, da dies u. U. Rechtsfragen sind, welche ein Jurist sicher qualifizierter formulieren kann)
 

El Libero

Ontario
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Alpspitz schrieb:
Oder gar, dass wohl ein Konstruktionsfehler vorliegt, was ich bei meinem iMac G4, 1. Serie, vermute. Bereits zweimal das Logicboard ausgetauscht, zuletzt vor knapp zewei Jahren und jetzt gibt es wieder die gleichen Symptome, der AppleHardware Test zeigt den Fehler "disp/13/2" an. Ein Anruf beim AppleSupport ergab kein Entgegenkommen seitens Apple. Was tun?:(

Das ist eindeutig ne Rechtsfrage. Daher ein Tip ohne Gewähr:
Ist der Mangel das erste Mal innerhalb der Gewährleistungszeit aufgetreten und hat Apple den Mangel behoben? Frag dann mal nen Juristen, ob durch den Austausch der Boards nicht die Gewährleistungszeit für dieses Bauteil bei jedem Austausch NEU begonnen hat.
 

Alpspitz

Ribston Pepping
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El Libero schrieb:
Das ist eindeutig ne Rechtsfrage. Daher ein Tip ohne Gewähr:
Ist der Mangel das erste Mal innerhalb der Gewährleistungszeit aufgetreten und hat Apple den Mangel behoben? Frag dann mal nen Juristen, ob durch den Austausch der Boards nicht die Gewährleistungszeit für dieses Bauteil bei jedem Austausch NEU begonnen hat.
Nein typischerweise ist das 1. Logicboard nach zwei Jahren ersetzt worden (das hat mich etwa 700 € gekostet), das zweite, das nach weiteren drei Monaten ersetzt wurde, hing dann auf Kulanz. Ich scheue davor zurück, nunmehr, nach etwa knapp zwei Jahren Laufzeit des 2. Logicboard, erneut 700 € zu investieren, zumal nicht sicher ist, wie lange das teil halten würde.
 

El Libero

Ontario
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Sieht für mich so aus, als ob die Ihre Rechte gut kennen und wahrnehmen. Den Austausch nach 3 Monaten ( <= 6 Monate) "Kulanz" zu nennen finde ich bemerkenswert.
Sehe eigentlich keine Chance um die Investition herumzukommen.
Wie immer ohne Gewähr, da das ein Jurist durchaus anders sehen kann.
 

Alpspitz

Ribston Pepping
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Ja, sehe ich leider auch so. Der AppleSupport hat mir einen Einkaufsgutschein in Höhe von 100.- € angeboten, wenn ich im AppleStore einen Ersatzrechner kaufe. Das habe ich aber abgelehnt, weil ich die 100 € schnell eingespart habe, wenn ich in einem anderen Geschäft einkaufe. Aber vielleicht hat ja doch jemand einen Tipp.
 

zause

Martini
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Schöne Zusammenfassung!

Eine kleine Anmerkung noch:

nomos schrieb:
Tritt ein Fehler innerhalb der ersten 6 Monate nach Kaufdatum auf so wird unterstellt, dass dieser Fehler von Anfang an vorlag und der Verkäufer muß beweisen, dass dem nicht so ist. Nach den 6 Monaten für die restlichen 1,5 Jahre (18 Monate) muss der der Käufer dem Verkäufer beweisen, dass der Fehler von Anfang an vorlag, um seinen Gewährleistungsanspruch geltend machen zu können.

Das gilt nur, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, d.h. wenn der Verkäufer Unternehmer nach § 14 BGB und der Käufer Verbraucher nach § 13 BGB ist.

Gruß, Barbara
 

nomos

Borowinka
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zause schrieb:
Schöne Zusammenfassung!

Eine kleine Anmerkung noch:



Das gilt nur, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, d.h. wenn der Verkäufer Unternehmer nach § 14 BGB und der Käufer Verbraucher nach § 13 BGB ist.

Gruß, Barbara

Hallo Barbara,

da hast Du natürlich Recht. Ich bin aber mal von dem klassischen Fall ausgegangen, wie er auf 90% der User hier im Forum zutreffen wird.

Unter Gewerbetreibenden liegt die Situation anders. Werde ich mich morgen mal drum kümmern, was zusammenzuschreiben. Heute ist zu spät ;)

Carsten
 
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leif_ben

Himbeerapfel von Holowaus
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danke, nomos, für die zusammenfassung!
viele grüße
ben
 

dennis

Erdapfel
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Ich habe einen Pixelfehler der seit meinem Kauf meines PowerBooks besteht. Habe ich die Möglichkeit da etwas gegen zu machen?
 

nomos

Borowinka
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dennis schrieb:
Ich habe einen Pixelfehler der seit meinem Kauf meines PowerBooks besteht. Habe ich die Möglichkeit da etwas gegen zu machen?
Passt zwar nicht ganz zu dem Thema hier (soll ja keine Rechtsberatung werden) aber es sei folgendes angemerkt: Das hängt davon ab, welche Pixelfehlerklasse Apple bei seinen TFTs hat. Sei dir aber gewiss, dass bei einem Pixel nichts zu machen ist, da Apple mit Sicherheit nicht Pixelfehlerklasse I angibt sondern mind. II. Und da dürfen es schon 2 respektive 5 kaputte Pixel sein, je nach Pixelfehlertyp.

Anbei ein Link zu der entsprechenden DIN als pdf, die EIZO auf seiner Seite zur Verfügung stellt:

DIN zur Pixelfehlerklasse

Carsten
 
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newman

Roter Eiserapfel
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Super Aufsatz nomos!

Das gibt Karma. :)
 

netr4nger

Finkenwerder Herbstprinz
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newman schrieb:
Super Aufsatz nomos!

Das gibt Karma. :)

Jo, von mir auch,

find ich gut dass das mal jemand klargestellt hat: Garantie und Gewährleistung sind 2 Paar Schuhe.

Das sollten sich auch die eBayer zu Herzen nehmen die immer diesen Schmuh vom "neuen EU-Recht" aufgrund dessen sie "gezwungen seien die Garantie auszuschließen" unter ihre Angebote setzen ;)

Es hat schon Gerichte gegeben die entschieden haben dass auch für Laien Garantie nicht das gleiche wie Gewährleistung ist und ein Ausschluss der Garantiehaftung (der per se schon widersprüchlich ist) die Gewährleistung unberührt lässt...der Verkäufer musste dann trotzdem haften, weil er "nur" die Garantie ausgeschlossen hat (obwohl er nätürlich eigentlich die Gewährleistung meinte...)

In diesem Sinne...

Gruß,
Stefan
 

El Libero

Ontario
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hoppla, ja, das ist in der Tat ein Problem. Das sollte man echt mal in Ebay reinsetzen ... irgendwie.

Gibts bei AT irgendwelche Juristen? Man kann ja dann ein eigenes Kapitel zu solchen Themen einrichten.

(Natürlich nur unter Ausschluss der Gewährleistung, da man als Laie ja keine Rechtsberatung geben darf :cool: )

Aber Erfahrungsaustausch mag ja erlaubt sein.